Illegales Parken im Fokus

Parkende Autos auf Geh- und Radwegen überall – meistens illegal, aber mit Billigung der Stadt. Der Darmstädter Verein weGErecht hält das für rechtswidrig und will dagegen vorgehen.

Parken auf Gehwegen ist kein Kavaliersdelikt, sondern für viele Menschen eine echte Gefahr und Einschränkung ihrer Mobilität“, so Hans-Michael Hönig, Mitglied im Vorstand des Vereins weGErecht. Für Hönig, der auf einen Rollstuhl angewiesen ist, gehört zum Alltag, dass er manchmal auf die Fahrbahn ausweichen muss. Abgefunden hat er sich damit nicht. Genau die Menschen, die in besonderer Weise auf das zu-Fuß-gehen angewiesen sind, leiden enorm unter dem Parken auf Gehwegen. Insbesondere Kinder, alte und mobilitätseingeschränkte Menschen sind betroffen, wenn Bordsteinabsenkungen und Sichtbereiche an Kreuzungen zugeparkt sind oder der Gehweg nicht mehr mit dem Rollstuhl oder dem Kinderfahrrad befahren werden kann. „Von Begegnungen mit anderen Passanten mit und ohne Kinderwagen bzw. Mobilitätshilfe ganz zu schweigen. Selbst zu zweit bleibt häufig nur der Gänsemarsch“, erläutert Stephan Voeth, ebenfalls Mitglied des weGErecht-Vorstands.

Mit offener Billigung der Stadt hat sich eine Art Gewohnheitsrecht entwickelt, mit zwei Rädern oder gleich mit dem ganzen Fahrzeug auf Geh- und Radwegen zu parken – ohne Beschilderung bzw. Markierung ist dies auf Geh- und Radwegen grundsätzlich illegal.

Das legalisierte Gehwegparken ist an vielen Stellen unvereinbar mit der aktuellen Rechtslage. Denn es darf nur angeordnet werden, wenn genügend Platz für sich begegnende Fußgänger bleibt – dies gilt natürlich auch für Personen im Rollstuhl oder mit Kinderwagen.

Wenn sich die gesetzlichen Vorgaben ändern, müssen die bestehenden Markierungen und Beschilderungen überprüft und ggf. geändert oder entfernt werden. Dies gilt nicht nur für das legalisierte Gehwegparken, sondern auch bei der Entscheidung über die Tolerierung von illegalem Gehwegparken. Dies hat die Stadt in der Antwort auf eine Kleine Anfrage in der Stadtverordnetenversammlung durch die Fraktion Uffbasse vom Dezember 2014 sogar selbst bestätigt.

Dessen unbenommen sieht die Stadt anscheinend keinen Anlass zu handeln. Voeth: „Die Notwendigkeit einer Überprüfung von alten Markierungen sieht die Stadtverwaltung nicht. Auch beim Verteilen von Strafzetteln wegen illegalem Gehwegparken will die Stadt weiter unzureichende Gehwegbreiten akzeptieren. Und selbst wenn Gehwege für manche Menschen unpassierbar werden, wie z.B. im östlichen Martinsviertel oder in Bessungen, erfolgt dort keine Ahndung durch die Mitarbeiter der Kommunalpolizei.“

weGErecht hat sich zum Ziel gesetzt die Situation zu verbessern und freut sich über Mitstreiter und Unterstützer.

Der Verein will sich auf die geltende Rechtslage konzentrieren und dieser zur Durchsetzung verhelfen. Die fundierte und breit aufgestellte Arbeit von Verbänden wie ADFC, BUND oder FUSS e.V. wird durch den Schwerpunkt „Recht“ von weGErecht ergänzt.

weGErecht unterstützt Menschen bei der Durchsetzung ihres Rechts auf freie Wege und bietet Veranstaltungen und Fortbildungen zu Verkehrsthemen an. Zudem bietet der Verein Unterstützung und Bausteine zum Verfassen von Briefen an die handelnden Behörden, aber auch bei der Anrufung von Rechts- und Fachaufsicht (sogenannte Aufsichtsbeschwerden). weGErecht arbeitet dabei mit einer Darmstädter Rachtsanwaltkanzlei zusammen und schließt im Bedarfsfall auch die Unterstützung von Klagen vor dem Verwaltungsgericht nicht aus.

Die Rechtslage für Fußgänger und Radfahrer ist eigentlich sehr gut. Die mangelnde Umsetzung und Durchsetzung durch die zuständigen Behörden führt zu den schmalen Restgehwegbreiten, die es in Darmstadt noch viel zu häufig gibt“, so Hönig abschließend.

Hintergrund: Durch die sogenannte Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung wird bereits seit 2009 festgelegt, dass auf dem Gehweg mindestens Begegnungsverkehr möglich sein muss. Dies gilt natürlich auch für die Begegnung von zwei Rollstühlen oder Kinderwagen. Und das ist nur die Mindestforderung an die Gehwegbreite. Grundsätzlich hat nach Straßenrecht der dort stattfindende fließende (hier: gehende) Verkehr Vorrang vor dem ruhenden Verkehr. Das bedeutet konkret, dass bei einem höheren Fußverkehrsaufkommen auch die sich daraus ergebenden Bedürfnisse an die Gehwegbreite bevorzugt zu befriedigen sind. Erst danach darf überhaupt über Parken auf dem Gehweg nachgedacht werden.

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