Erneut hat Verein weGErecht eine Radwegbenutzungspflicht in Darmstadt zu Fall gebracht
In der Hilpertstraße dürfen Radfahrer jetzt zwischen Kleyerstraße und der Straße Am Kavalleriesand frei wählen, ob sie auf dem Streifen am Fahrbahnrand oder der Fahrbahn selbst radeln möchten. Zuvor mussten sie den schmalen Radfahrstreifen in unmittelbarer Nähe der Sabine-Ball-Schule nutzen, auf dem Kanaldeckel, wucherndes Straßenbegleitgrün und mangelhafte Sichtbeziehungen an Grundstücksausfahrten für erhebliche Gefahren sorgten. „Insbesondere die in den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) vorgeschriebene Breite des Weges war nicht durchgängig gegeben“, führt Martin Huth aus, der im Vorstand von weGErecht e.V. ist, und auf dessen Beschwerde hin das Schild nun entfernt wurde.
Der Neuregelung liegt eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde, die seit mehr als sieben Jahren in Darmstadt nicht flächendeckend umgesetzt wird. Eine Radwegbenutzungspflicht ist gleichzeitig ein Fahrbahn-Benutzungsverbot. Gemäß der Gerichtsentscheidung ist es unzulässig, Radfahrern die Benutzung der Fahrbahn zu verbieten. Ein solches Verbot wäre nur zulässig, wenn auf der Fahrbahn erhebliche Gefahren bestünden. Im vorliegenden Fall kann allerdings davon ausgegangen werden, dass die Benutzung des Radfahrstreifens gefährlicher ist, als die Benutzung der Fahrbahn.
Beschwerden von Mitgliedern des Vereins weGErecht bringen die zuständige Straßenverkehrsbehörde der Stadt Darmstadt regelmäßig in Erklärungsnot. Gründe dafür sind beispielsweise offensichtlich rechtswidrige Benutzungspflichten, die bislang nicht aufgehoben wurden. Derzeit laufen weitere Verfahren z.B. zur Pützerstraße und dem Rhönring. Abschließend beschreibt David Grünewald, Vorstand für Öffentlichkeitsarbeit, die laufende Vereinsarbeit: „Wir hoffen auch dort auf ein zügiges Verfahren, da wir systematisch alle verbesserungswürdigen Radwege angehen, um für den Radverkehr rechtskonforme Führungsformen herzustellen.“
Hintergrund
§ 2 Abs. 4 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
(4) […] Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist.
Amtliche Bildtafel (Auszug)
Zeichen 237: Radweg |
Zeichen 240: Gemeinsamer Geh- und Radweg |
Zeichen 241: Getrennter Rad- und Gehweg |