Das Halten und Parken auf Gehwegen ist grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme davon muss besonders gestattet sein. Man erkennt diese Abschnitte in der Regel an weißen Linien auf dem Boden oder an der Beschilderung mit dem nebenstehenden Verkehrszeichen 315 und dessen Varianten.
Durch das Parken auf den Gehwegen ergibt sich für Fußgänger häufig eine sehr beengte Situation. Diese ist in aller Regel rechtlich nicht zulässig und die Markierung bzw. Beschilderung hätte nicht angebracht werden dürfen.
Mit diesem Muster können Sie ein Schreiben an die die Stadtverwaltung erzeugen, um Ihre Situation auf dem mangelhaften Gehwegabschnitt dauerhaft zu verbessern.
Antrag auf Neuverbescheidung der verkehrsrechtlichen Anordnung in der …-Straße,
Parken auf Gehweg ohne ausreichende Fläche für den FußverkehrSehr geehrte Damen und Herren,
in der …-Straße, etwa auf Höhe der Hausnummern …, ist das Parken auf dem Gehweg gestattet.
Der verbleibende Raum auf dem Gehweg reicht nicht aus, um einen Begegnungsverkehr der Fußgänger zu gewährleisten. Wie sich im Lichtbild erkennen lässt, ist der Verkehrsraum bereits mit einer Person ohne Kinderwagen oder Rollstuhl ausgeschöpft. Als Fußgänger bin ich hier unmittelbar und selbst betroffen.
Dieser Zustand ist mit der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu Anlage 2 lfd. Nummer 74 Parkflächenmarkierungen unvereinbar. Dort heißt es nämlich „Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt.“
Aus den dargelegten Gründen beantrage ich, die Parkmarkierung zu entfernen.
Mit freundlichen Grüßen
[…]Anlage: Foto der Situation
Sind Sie sich unsicher oder haben Sie weitere Fragen? Schauen Sie sich die Aufzeichnung unseres Online-Seminares „Methoden der Gehweg-Befreiung“ und informieren sie sich über Hintergrund sowie Rechte und Pflichten der Städte. Zögern Sie auch nicht und schreiben uns gerne an kontakt@ wegerecht.org, bevor Sie sich an die Ihre Stadtverwaltung wenden. Wir behandeln Ihr Anliegen vertraulich. Auch die Stadtverwaltung darf Dritten keine Auskunft über den Beschwerdeführer geben, wenn Sie beispielsweise in Ihrem Wohnviertel Anordnungen zum Gehwegparken durch die Behörde beseitigen lassen (Amtsgeheimnis).