Parken

Fahrzeug mit Flyer von weGErecht

Liebe Verkehrsteilnehmende,

Sie sind vermutlich über einen Flyer, den Sie an Ihrem Fahrzeug gefunden haben, auf diese Seite gelangt. Da bei vielen Unsicherheit in der rechtlichen Situation über das einwandfreie Parken besteht, haben wir hier die gängigsten Irrtümer zusammengefasst.

Gehwege

  • Irrtum: „Man darf auf dem Gehweg parken
    Man beobachtet zwar an vielen Straßen, dass auf dem Gehweg geparkt wird, erlaubt ist dies aber grundsätzlich nicht. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) beschreibt die erlaubte Position in § 12 Abs. 4: „Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.“ Der Gehweg ist in dieser Formulierung ganz klar nicht eingeschlossen oder gar mitgemeint.
  • Irrtum: „Man darf kurz auf dem Gehweg halten
    Was für das Parken gilt, gilt hier auch für das Halten: Man muss am Fahrbahnrand oder auf dem rechten Seitenstreifen halten, darf es allerdings nicht auf dem Gehweg.
  • Irrtum: „Es steht schon eine Reihe Autos auf dem Gehweg, ich darf mich dazu stellen“
    Eine solche Regelung sieht kein Gesetz oder Verordnung vor. Das falsche Verhalten anderer rechtfertigt das eigene nicht.
  • Irrtum: „Wenn man am Fahrbahnrand parken würde, wäre die Fahrbahn zu schmal, man muss also auf dem Gehweg parken“
    Würde sich die Fahrbahn durch das Parken auf weniger als 3,05 m Breite verengen, darf gar nicht geparkt werden. Dies begründet sich dadurch, dass Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr diese Breite jederzeit benötigen. Dazu gibt es eine Reihe von Urteilen, beispielsweise des Verwaltungsgerichts Köln (Aktenzeichen 18 K 1172/11) vom 13. Mai 2011. Das individuelle Interesse an Parkraum überwiegt nicht die allgemeinen Interessen, wie die aller das Fahrzeug passierenden Fußgänger.

Zeichen 315

Erlaubt ist das Parken auf Gehwegen nur, wenn es durch eine Beschilderung oder Markierung angeordnet ist. Das entsprechende Verkehrszeichen 315 ist rechts dargestellt.

Weitere Informationen zu möglichen Folgen von Falschparken wie Bußgelder, Abschleppen bis hin zum Führerscheinentzug.

Was stört am Parken auf Gehwegen?
Die Gehwege dienen unter anderem dem Fußverkehr, der auch mit Rollstühlen oder Kinderwagen in beide Richtungen stattfindet, dem Aufenthalt, Kindern zum Spielen und bis acht bzw. zehn Jahren, um das Radfahren zu lernen. An machen Stellen ist das Radfahren auch allen Verkehrsteilnehmern gestattet. Außerdem werden häufig noch Mülltonnen für die Leerung abgestellt oder vor Geschäften Waren ausgelegt. Um diese Funktionen für alle leicht und sicher auszufüllen, ist die gesamte Breite des Gehwegs von Fahrzeugen freizuhalten.

Verkehrsberuhigte Bereiche

Zeichen 325-1: Verkehrsberuhigter Bereich

In verkehrsberuhigten Bereichen (umgangssprachlich auch Spielstraßen genannt) darf grundsätzlich nicht geparkt werden. Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen.

Verkehrsberuhigte Bereiche sind an dem rechts dargestellten Verkehrszeichen erkennbar.

Sperr- und Grenzflächen (Zeichen 298 und 299)

Sperr- und Grenzflächen sind beides Fahrbahnmarkierungen die auch ohne weiteres Verkehrszeichen eine Rechtswirkung entfalten.

Zeichen 298 – Sperrflächen

Sperrflächen sind gestreifte Bereiche auf der Fahrbahn. Grenzmarkierungen sind die bekannten Zickzack-Linien am Fahrbahnrand. Sie können häufig in engen Kurvenbereichen oder auch an Bushaltestellen angetroffen werden und sollen ein ohnehin vorhandenes Haltverbot verdeutlichen.

Auf beiden Markierungen darf weder gehalten noch geparkt werden. Sperrflächen dürfen zudem auch nicht überfahren werden.

Grenzfläche – Zeichen 299

Sperrflächen und Grenzmarkierungen werden häufig an gefährlichen Stellen eingesetzt. Insbesondere in engen Kurvenbereichen werden Grenzflächen häufig eingesetzt um das dort geltende Haltverbot zu verdeutlichen. Häufig steht dies nicht nur im Zusammenhang mit der Unübersichtlichkeit der jeweiligen Stelle, sondern soll sichertsellen, dass im Notfall auch große Rettungsfahrzeuge diese Kurvenbereiche passieren können.

Auch Sperrflächen werden regelmäßig in Feuerwehrangriffsflächen oder auch in unubersichtlichen Kreuzungsbereichen genutzt.

5-Meter-Bereich

Das Parken im direkten Bereich von Einbiegungen und Kreuzungen ist gemäß §12 Abs. 3 Nummer 1 StVO untersagt.  Dies ist insbesondere notwendig, damit größere Fahrzeuge diese Kreuzungen passieren können, aber auch damit Fußgängerinnen und Fußgänger und insbesondere kleine Menschen und wie Kinder beim queren der Straße den Kreuzungsbereich gut einsehen können.

Bei Radwegen ist das Parken weniger als 8 Meter vor der Kreuzung/Einmündung in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn verboten, wenn dort ein Radweg angelegt ist.

Schlussbemerkung

Wir danken Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit und hoffen, dass sich Anzeigen in Zukunft vermeiden lassen.