Satzung

Satzung des Vereins weGErecht

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Unabhängigkeit

  1. Der Verein führt den Namen weGErecht. Die Schreibweise kann in jeder beliebigen Kombination von Groß- und Kleinbuchstaben erfolgen, sofern die Zeichenfolge nicht verändert wird.
    1. Der Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden.
    2. Nach der Eintragung des Vereins lautet der Name weGErecht e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Darmstadt
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  4. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

§2 Vereinszweck und Verwirklichung

  1. Zweck des Vereins ist die allgemeine und gemeinnützige
    • Förderung der Unfallverhütung im Verkehrsbereich, die
    • Förderung der Erziehung und Bildung im Bereich der Unfallverhütung, im Verkehrs- und im Umweltbereich sowie die
    • Förderung des Umweltschutzes durch eine nachhaltige, umweltschonende und gesundheitsfördernde Mobilität in jedem Lebensalter und für alle Bevölkerungsgruppen.

    Der Verein setzt sich dafür ein, dass insbesondere das Zu-Fuß-Gehen und das Radfahren sicherer, gesünder, angenehmer und attraktiver werden. Zudem soll die gleichberechtigte Gewährleistung von gesellschaftlichen Teilhabechancen durch Mobilität gestärkt werden.

  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    1. Maßnahmen, welche die Behörden zu unmittelbaren Verbesserungen der Verkehrssicherheitssituation im Straßenverkehr anregen, wie z.B. Veränderungen der Verkehrsregelung (Verkehrszeichen, Signalanlagen, usw.) oder bauliche Gestaltungen (Querungshilfen, Wegenetze, usw.) sowie durch
    2. Maßnahmen der Erziehung und Bildung zum Verkehrs- und Umweltverhalten und über Fachthemen im Zusammenhang mit dem Fuß- und Radverkehr im Umweltverbund, wie z.B. öffentliche Veranstaltungen (Seminare, Tagungen, Kongresse, u.s.w.), Öffentlichkeitsarbeit und Informationen (z.B. Faltblätter, Plakate, Informationsschriften, u.s.w.), Einrichtung und Pflege einer Internetpräsentation mit zielgruppenorientierten Serviceleistungen.

§3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er kann Spendengelder einnehmen und ausgeben.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Dem Vereinsvermögen wachsen solche Spenden und andere Zuwendungen Dritter unmittelbar zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Rücklagen dürfen nur im Rahmen des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts gebildet werden.
  7. Ein Teil des Vereinszwecks ist die Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch Körperschaften des öffentlichen Rechts.

§4 Mitglieder

  1. Der Verein hat
    1. stimmberechtigte Mitglieder (§ 5),
    2. aktive Fördermitglieder (§ 6 Absatz 1)
    3. passive Fördermitglieder (§ 6 Absatz 2).
    4. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand zu beantragen.
  2. Alle stimmberechtigten Mitglieder und Fördermitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, der durch die Mitgliederversammlung im
    Form einer Beitragsordnung festgesetzt wird.
  3. Abgelehnte Aufnahmeanträge können auf Verlangen des abgelehnten Mitgliedschaftsersuchenden der Mitgliederversammlung zur abschließenden Entscheidung vorgelegt werden.
  4. Endgültig abgelehnte Aufnahmeanträge können grundsätzlich frühestens nach Ablauf eines Jahres erneut gestellt werden.
  5. Die Wiederaufnahme ausgeschiedener Mitglieder ist möglich.

§5 Stimmberechtigte Mitglieder

  1. Stimmberechtigtes Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, sich zum Vereinszweck bekennt, sich überparteilich verhält, dabei keine herausragende Funktion in einer politischen Partei innehat, keine Interessenkonflikte aufgrund einer Tätigkeit für Regierungen oder wirtschaftliche oder politische Interessengruppen hat und wer schließlich in der Vergangenheit bewiesen hat, dass er/sie sich aktiv für die Vereinsziele einsetzt.
  2. Stimmberechtigtes Mitglied kann nicht werden, wer seine Einkünfte überwiegend aus Mitteln des Vereins oder eines gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung mit dem Verein verbundenen Rechtsträgers bezieht, es sei denn, es handelt sich um Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen des Vereins.
  3. Die Aufnahme von stimmberechtigten Mitgliedern ist vom Koordinierungsrat (§13) zu beschließen.

§6 Fördermitglieder

  1. Aktives Fördermitglied kann jede natürliche Person werden, die sich zum Vereinszweck bekennt und erklärt, den Vereinszweck vorwiegend durch einen nichtfinanziellen Beitrag unterstützen zu wollen.
  2. Passives Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zum Vereinszweck bekennt und erklärt, den Vereinszweck vorwiegend durch einen finanziellen Beitrag unterstützen zu wollen.
  3. Die Aufnahme als Fördermitglied ist vom Vorstand zu beschließen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme.

§7 Mitgliedschaftsrechte

  1. Stimmberechtigte Mitglieder haben die vom Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumten Rechte.
  2. Fördermitglieder haben die gleichen Rechte wie stimmberechtigte Mitglieder mit Ausnahme jedoch des Stimmrechts und sonstiger durch oder aufgrund dieser Satzung vorgenommenen Einschränkungen.
  3. Beendigung der Mitgliedschaft
  4. Die Mitgliedschaft endet:
    1. mit dem Tode,
    2. durch freiwilliges Ausscheiden, das jederzeit gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
    3. durch Ausschluss (Absatz 3).
  5. Das Ende der Mitgliedschaft wird dem betreffenden Mitglied durch den Vorstand in Textform mitgeteilt, im Falle der Beendigung durch Tod (lit. a) den Erben des verstorbenen Mitglieds, jedoch nur dann, wenn die Anschriften der Erben dem Verein bekannt sind.
  6. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich in einer Weise verhält, die den Verein schädigt oder wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Koordinierungsrat mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Vor der Beschlussfassung hat der Vorstand dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben.
  7. Die Mitgliedschaft endet zudem durch Feststellung des Vorstandes, sofern
    1. das Mitglied einen Beitragsrückstand von mehr als sechs Monaten nach zweimaliger Mahnung an die letzte vom Mitglied genannte Kontaktadresse nicht beglichen hat,
    2. sofern das Mitglied nach mehrmaligen Versuchen an die vom Mitglied zuletzt benannten Kontaktadressen nicht mehr erreicht werden kann

§8 Vergütung für die Vereinstätigkeit

  1. Ämter werden ehrenamtlich ausgeführt.
  2. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung
    einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  3. Zur Erledigung der Geschäftsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtliche Beschäftigte anzustellen oder die Durchführung der Tätigkeit zu beauftragen
  4. Stimmberechtigte Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins können für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind einen Aufwendungsersatz beim Vorstand beantragen. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, usw.
  5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz muss spätestens einen Monat nach Ablauf des Geschäftsjahres geltend gemacht werden, in dem entstanden ist. Erstattungen können nur gewährt werden, wenn die Aufwendungen mit Belegen nachgewiesen werden. Über entsprechende Anträge entscheidet der Vorstand in nichtöffentlicher Sitzung.
  6. Vom Koordinierungsrat können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

§9 Organe

  1. Organe des Vereins sind
    1. die Mitgliederversammlung (§ 11)
    2. der Koordinierungsrat (§13)
    3. der Vorstand (§ 14)
    4. sonstige Arbeitsgruppen, Fachbeiräte und Fachausschüsse (§15).

§10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt. Sie sind ferner einzuberufen, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist oder ein Fünftel der Mitglieder in Textform und unter Angabe des Grundes vom Vorstand die Einberufung verlangt.
  2. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand in Textform, auf schriftliches Verlangen des jeweiligen Mitgliedes durch einfachen Brief, unter Angabe der von ihm festgelegten Tagesordnung und der Anträge an die letzte vom Mitglied benannte Kontaktadresse einberufen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen (Datum des Poststempels bzw. Versandzeitpunkt). Die Einladung ist ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie fristgerecht an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Anschrift gesandt worden ist.
  3. Anträge zur Tagesordnung und Vorschläge zur Wahl des Vorstandes kann jedes Mitglied einreichen. Sie sind spätestens bis 48 Stunden vor Sitzungsbeginn beim Vorstand einzureichen und von diesem unverzüglich an die Mitglieder auf elektropostalischem Weg zu verteilen. Anträge sind zu begründen. Die Mitglieder haben Rederecht. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung mit Ausnahme von Anträgen auf Satzungsänderungen und über weitere Wahlvorschläge beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  4. Die Mitgliederversammlung werden von einem Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer des Wahlvorgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. Die Versammlungsleitung bestimmt den Protokollführer.

§11 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung der stimmberechtigten Mitglieder hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme.
  2. Abstimmungen werden in der Regel per Handaufheben durchgeführt. Es muss geheim abgestimmt werden, wenn ein stimmberechtigtes, anwesendes Mitglied dies verlangt.
  3. Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der bei Beschlussfassung abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller anwesenden Mitglieder notwendig. Zur Auflösung des Vereins genügt eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  5. Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses im Protokoll festzuhalten. Es ist von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterschreiben.

§12 Koordinierungsrat

  1. Mitglieder des Koordinierungsrats sind der Vorstand und die stimmberechtigten Mitglieder. Der Koordinierungsrat kann per Beschluss einmalig oder auf Widerruf Gäste zulassen.
  2. Der Koordinierungsrat berät den Vorstand im Rahmen dessen satzungsgemäßer Aufgaben. Beschlüsse des Koordinierungsrates haben – sofern nicht durch diese Satzung ausdrücklich anders festgestellt – Empfehlungscharakter.
  3. Der Koordinierungsrat tritt nach Bedarf zusammen. Der Bedarf wird entweder durch den Vorstand festgestellt oder von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern in Textform und unter Angabe des Grundes gemeinsam gegenüber dem Vorstand erklärt.
  4. Sitzungen des Koordinierungsrates müssen nicht am Sitz des Vereins stattfinden. Auch ohne die Abhaltung einer Sitzung des Koordinierungsrates sind Beschlussfassungen zulässig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder eine Stimme abgegebene haben und von den abgegebenen Stimmen mindestens zwei Drittel dem Beschlussvorschlag zustimmen. Der Ausschluss von Mitgliedern ist von diesem Verfahren ausgeschlossen.
  5. Die Sitzungen des Koordinierungsrates sind nichtöffentlich. Sie werden vom Vorstand in Textform unter Angabe der von ihm festgelegten Tagesordnung und der Anträge an die letzte vom Mitglied benannte Kontaktadresse einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 72h; eine mehrheitlich getragene Terminabstimmung ist in der Regel vorzunehmen. Die Einladung ist ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie fristgerecht an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Anschrift gesandt worden ist.
  6. Anträge zur Tagesordnung des Koordinierungsrates kann der Vorstand und jedes Mitglieder des Koordinierungsrates einreichen. Sie sind spätestens bis 24 Stunden vor Sitzungsbeginn beim Vorstand einzureichen und von diesem unverzüglich an die Mitglieder des Koordinierungsrates auf elektropostalischem Weg zu verteilen. Anträge sind zu begründen. Die Mitglieder des Koordinierungsrates
    haben Rederecht.
  7. Die Teilnahme an Sitzungen des Koordinierungsrates inklusive Wahrnahme aller Mitgliedsrechte kann auch per audiovisueller Fernübertragung erfolgen.
  8. Die Sitzungen des Koordinierungsrates werden von einem Vorstandsmitglied geleitet. Bei Abstimmungen kann die Leitung für die Dauer des Wahlvorgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  9. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. Die Versammlungsleitung bestimmt die Protokollführung.
  10. Für die Beschlussfassung des Koordinierungsrates gelten die Regelungen des §12 sinngemäß.
  11. Der Koordinierungsrat beschließt auf Vorschlag des Vorstandes die Einrichtung von sonstigen Arbeitsgruppen, Fachbeiräten und Fachausschüssen.
  12. Nähere Regelungen zur Arbeit des Koordinierungsrates, die durch diese Satzung nicht erfasst werden, können durch eine gesonderte Geschäftsordnung für den Koordinierungsrat festgelegt werden, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§13 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Er ist ehrenamtlich tätig und wählt aus seiner Mitte einen Ersten Vorsitzenden, einen Zweiten Vorsitzenden und einen Schatzmeister. Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne von § 26 Abs. 1 BGB. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand ist die gewählte Vertretung der Mitglieder. Er ist für die Angelegenheiten zuständig, die ihm von der Satzung oder der Mitgliederversammlung zugewiesen werden. Näheres kann durch eine gesonderte Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt werden, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand . Die Amtszeit endet nach zwei Jahren oder durch die Neuwahl des Vorstandes.
  4. Vorstandsmitglieder müssen stimmberechtigte Mitglieder sein; sie dürfen nicht Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen des Vereins sein.
  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus dem Amt aus, erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für die vakante Vorstandsposition; die Nachwahl erfolgt bis zum Ende der ursprünglichen Wahlzeit. Sinkt durch das Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes die Anzahl der Vorstandsmitglieder auf unter Drei, so ist binnen drei Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
  6. Der Vorstand fasst Beschlüsse grundsätzlich im Rahmen der Vorstandssitzungen. Für die Beschlussfassung gelten die Regelungen des §12 sinngemäß.
  7. Beschlussfassungen dürfen auch in Textform – dann jedoch nur einstimmig – erfolgen. Der Vorstand ernennt auf Vorschlag des jeweiligen Organs die Leitung von sonstigen Arbeitskreisen, Fachausschüssen und Fachbeiräten.

§14 Auflösung des Vereins

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an Fuss e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.