Rechtswidrige Beschilderung auf der Lichtwiese entfernt

Regierungspräsidium greift als Aufsichtsbehörde ein
Auf Druck von weGErecht wurde die Radwegbenutzungspflicht an der Eugen-Kogon-Straße aufgehoben. Die TU Darmstadt hatte entsprechende Schilder rechtswidrig aufgehängt und die Stadt Darmstadt sich anschließend rechtswidrig für unzuständig erklärt.

Eugen-Kogon-Straße: unbeschilderter Radweg (heute)

„Die rechtswidrige Radwegbenutzungspflicht an der Eugen-Kogon-Straße zwischen Breslauer Platz und Campuszentrum wurde nun endlich entfernt“, freut sich Stephan Voeth, Vorstandsprecher von weGErecht e.V. Auch für Voeth, der selbst Beschwerdeführer in der Angelegenheit war, kein alltäglicher Fall. „Es kommt nicht jeden Tag vor, dass sich eine Behörde zuständig fühlt und es nicht ist und das der eigentlich zuständigen Behörde auch noch egal ist“, wundert sich Voeth.

Ins Rollen kam der Fall, da die Beschilderung nicht den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung entsprach. „Durch die Beschilderung wurde die Nutzung des neu gebauten Weges parallel zur Eugen-Kogon-Straße für den Radverkehr verbindlich vorgeschrieben. Die Eugen-Kogon-Straße ist aber ein Teil einer Tempo 30-Zone und dort ist eine sogenannte Radwegbenutzungspflicht nicht zulässig“, erläutert Voeth.

„Offizielle Verkehrsschilder, wie sie in der Straßenverkehrsordnung (StVO) definiert werden, dürfen in Deutschland ausschließlich auf Weisung der Straßenverkehrsbehörde aufgehängt werden“, informiert David Grünwald, Pressesprecher des Vereins weGErecht e.V. „Die zuständige Straßenverkehrsbehörde hier in Darmstadt ist der Oberbürgermeister, der sich für die Umsetzung natürlich seiner Fachverwaltung bedient.“

Eugen-Kogon-Straße: rechtswidrige Beschilderung (zuvor)

Im vorliegenden Fall hatte die Bauverwaltung der TU die Schilder entlang der Eugen-Kogon-Straße jedoch ohne entsprechende Anordnung der Straßenverkehrsbehörde aufgehängt. „Die TU hat dabei argumentiert, es handele sich um eine Privatstraße. Deshalb fühlte sie sich im Recht“, so Voeth. Ein doppelter Irrtum, wie er erläutert: „Die Straßen auf der Lichtwiese sind ohne Einschränkung für den allgemeinen Verkehr zugänglich und haben daher den Charakter einer öffentlichen Straße. Daher gelten auch die Regeln des Straßenverkehrsgesetzes und der StVO. Zumal die Uni an einer Privatstraße nicht die offiziellen StVO-Schilder hätte aufhängen dürfen.“

Ein entsprechender Hinweis an die Stadtverwaltung blieb jedoch ohne Erfolg. „Nach über einem Monat und erst nach Erinnerung an meine Anfrage war die Straßenverkehrsbehörde in Darmstadt in der Lage mir mitzuteilen, dass sie sich für unzuständig hält“, so Voeth.

Geklärt werden konnte die Sache schließlich erst durch eine Beschwerde an das Regierungspräsidium, das die Aufsichtsbehörde für die Straßenverkehrsbehörde in Darmstadt ist. „Das RP war genauso verwundert wie wir, dass sich die Stadtverwaltung des Problems nicht annehmen möchte“, berichtet Voeth. Nach einem Ortstermin mit TU, Stadt und RP sei die Zuständigkeitsfrage nun geklärt.

„Die Uni musste die eigenmächtig aufgehängten Schilder entfernen und die Straßenverkehrsbehörde wird sie mangels Rechtsgrundlage auch nicht anordnen“, berichtet Voeth. „Radfahrende haben hier jetzt die freie Wahl, ob sie den Radweg nutzen oder lieber auf der Fahrbahn fahren“, erklärt Grünewald.

Abschließend fordert weGErecht die Straßenverkehrsbehörde auf, sich nun endlich auch der zahlreichen weiteren rechtswidrigen Radwegbenutzungspflichten im Stadtgebiet anzunehmen. „Ein benutzungspflichtiger Radweg darf gemäß Bundesverwaltungsgericht nur dann angeordnet werden, wenn für den Radverkehr auf der Fahrbahn ein Risiko existiert, welches das Risiko einer allgemeinen Verkehrsteilnahme deutlich übersteigt. Das Fahren auf der Fahrbahn muss also so gefährlich sein, dass man auch bei fehlendem Radweg die Fahrbahn für den Radverkehr sperren müsste“, so Voeth. Dies sei innerhalb von Ortschaften in der Regel nicht gegeben. „Die Straßenverkehrsbehörde sitzt die vorhandenen rechtsfehlerhaften Beschilderungen seit Jahren aus. Wir erwarten, dass die Straßenverkehrsbehörde nun endlich handelt“, Voeth abschließend.

Hintergrund

§ 2 Abs. 4 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
(4) […] Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist.

Amtliche Bildtafel (Auszug)


Zeichen 237: Radweg

Zeichen 240: Gemeinsamer Geh- und Radweg

Zeichen 241: Getrennter Rad- und Gehweg
Veröffentlicht in Pressemitteilung.