Am Mathildenplatz wurde auf Betreiben des Vereins weGErecht eine Parkflächenmarkierung vom Gehweg entfernt. Der Verein bietet ab sofort Muster-Beschwerdeschreiben für interessierte Bürger an, die von ähnlichen Engstellen betroffen sind.
Am Mathildenplatz war auf dem Gehweg in der Nähe einer juristischen Buchhandlung das Parken auf dem Gehweg durch eine Markierung gestattet. Diese Markierung wurde jetzt auf Grund einer Beschwerde von David Grünewald, Vorstandsmitglied im Verein weGErecht, durch die Stadt Darmstadt entfernt. „Der Gehweg war an dieser Stelle durch die Parkmarkierung deutlich zu schmal, die Situation stand mit den gesetzlichen Anforderungen in Konflikt“, erklärt Grünewald. „Nach einem gerade einmal 11 Zeilen langen Hinweis und einem Foto, das ich an die Stadtverwaltung per E-Mail schickte, wurde die Parkfläche entfernt und ein Haltverbot markiert.“
So vergrößerte sich die nutzbare Breite des Gehwegs von zuvor einem knappen Meter auf 1,70 m. „Dadurch entspannt sich die Lage deutlich, wenn man an Rollstuhlfahrer oder Fußgänger denkt, die einen Kinderwagen schieben und aneinander vorbei kommen möchten“, führt er weiter aus. Das unbürokratische Vorgehen der Stadt lobt er dabei ausdrücklich.
Der Verein hat sich zum Ziel gemacht, die eindeutigen gesetzlichen Anforderungen im ganzen Stadtgebiet durchzusetzen und bietet deshalb Betroffenen ab sofort auf seiner Website einen Musterschreiben-Generator an. „So gestalten wir die Prozesse für Fußgänger, die Stadtverwaltung und für uns so effektiv und effizient wie möglich, da wir lediglich ehrenamtlich tätig sind.“
Der Musterschreiben-Generator fragt einige relevante Daten ab und bietet den Nutzerinnen und Nutzern die Möglichkeit, das Schreiben vor dem Absenden vom Verein auf Fehler prüfen zu lassen. „Alternativ kann man das Schreiben auch herunterladen und selbstständig auf den Weg bringen“, so Grünewald abschließend.
Link zum Musterschreiben-Generator: https://wegerecht.org/gehwege
Hintergrund
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
Zu Zeichen 315 Parken auf Gehwegen
„Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt, die Gehwege und die darunter liegenden Leitungen durch die parkenden Fahrzeuge nicht beschädigt werden können und der Zugang zu Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann.“