Engstelle für Fußgänger am Mathildenplatz beseitigt

Am Mathildenplatz wurde auf Betreiben des Vereins weGErecht eine Parkflächenmarkierung vom Gehweg entfernt. Der Verein bietet ab sofort Muster-Beschwerdeschreiben für interessierte Bürger an, die von ähnlichen Engstellen betroffen sind.

Gehweg am Mathildenplatz heute

Am Mathildenplatz war auf dem Gehweg in der Nähe einer juristischen Buchhandlung das Parken auf dem Gehweg durch eine Markierung gestattet. Diese Markierung wurde jetzt auf Grund einer Beschwerde von David Grünewald, Vorstandsmitglied im Verein weGErecht, durch die Stadt Darmstadt entfernt. „Der Gehweg war an dieser Stelle durch die Parkmarkierung deutlich zu schmal, die Situation stand mit den gesetzlichen Anforderungen in Konflikt“, erklärt Grünewald. „Nach einem gerade einmal 11 Zeilen langen Hinweis und einem Foto, das ich an die Stadtverwaltung per E-Mail schickte, wurde die Parkfläche entfernt und ein Haltverbot markiert.“

So vergrößerte sich die nutzbare Breite des Gehwegs von zuvor einem knappen Meter auf 1,70 m. „Dadurch entspannt sich die Lage deutlich, wenn man an Rollstuhlfahrer oder Fußgänger denkt, die einen Kinderwagen schieben und aneinander vorbei kommen möchten“, führt er weiter aus. Das unbürokratische Vorgehen der Stadt lobt er dabei ausdrücklich.

Gehweg am Mathildenplatz (zuvor)

Der Verein hat sich zum Ziel gemacht, die eindeutigen gesetzlichen Anforderungen im ganzen Stadtgebiet durchzusetzen und bietet deshalb Betroffenen ab sofort auf seiner Website einen Musterschreiben-Generator an. „So gestalten wir die Prozesse für Fußgänger, die Stadtverwaltung und für uns so effektiv und effizient wie möglich, da wir lediglich ehrenamtlich tätig sind.“

Der Musterschreiben-Generator fragt einige relevante Daten ab und bietet den Nutzerinnen und Nutzern die Möglichkeit, das Schreiben vor dem Absenden vom Verein auf Fehler prüfen zu lassen. „Alternativ kann man das Schreiben auch herunterladen und selbstständig auf den Weg bringen“, so Grünewald abschließend.

Link zum Musterschreiben-Generator: https://wegerecht.org/gehwege

Hintergrund

Zeichen 315

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
Zu Zeichen 315 Parken auf Gehwegen

„Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt, die Gehwege und die darunter liegenden Leitungen durch die parkenden Fahrzeuge nicht beschädigt werden können und der Zugang zu Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann.“

Radweg-Benutzungspflicht auf einem Teil der Bismarckstraße aufgehoben

In der Bismarckstraße war bis vor kurzem für einen Radweg im Bereich „Klinikum“ eine Benutzungspflicht ausgewiesen. Diese wurde auf Betreiben des Vereins weGErecht überprüft und dann von der Stadt aufgehoben. Radfahrende dürfen jetzt auch die Fahrbahn nutzen, zuvor war dies verboten.

Bismarckstraße ohne Benutzungspflicht (heute)

„Die Benutzungspflicht war aus rechtlichen Gründen unhaltbar“, führt David Grünewald aus, Vorstandsmitglied von weGErecht und Beschwerdeführer in der Sache. Grünewald legt dar, dass die Benutzung der Straße keine besondere Gefahr darstellt. Er konnte nachweisen, dass der Radweg selbst mehr Gefahren produziert als auflöst. So ist der Weg weder ausreichend befestigt, noch breit genug. Vorgeschrieben sind mindestens 1,50 m, tatsächlich ist die Strecke nicht breiter als 1,10 m. Die Vorschriften fordern ebenfalls ausreichend Raum für Fußgänger und dass der Weg stetig, also unterbrechungsfrei, verläuft. „Gerade an der Haltestelle Klinikum ist die Situation regelmäßig sehr beengt, was weder Radfahrenden, noch Fußgängern, noch wartenden Fahrgästen gerecht wird.“

Radweg mit Benutzungspflicht (zuvor)

Auch die mangelhafte Unterhaltung des Weges, also regelmäßige Ausbesserung von Schäden im Belag, das Zurückschneiden der angrenzenden Grünanlagen und die Unebenheiten durch Baumwurzeln ließen der Straßenverkehrsbehörde keine andere Wahl, als dem Antrag zu entsprechen. „Eigentlich hätte die Straßenverkehrsbehörde der Stadt Darmstadt den Sachverhalt auch ohne unsere Hilfe feststellen müssen, da alle Verkehrszeichen im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Verkehrsschau regelmäßig überprüft werden müssen“, erklärt Grünewald.

Dennoch begrüßt der Verein die rechtliche Klarstellung, dass Radfahrende jetzt die Wahl haben, welchen Weg sie lieber nutzen möchten.

Hintergrund

§ 2 Abs. 4 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
(4) […] Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist.

Amtliche Bildtafel (Auszug)


Zeichen 237: Radweg

Zeichen 240: Gemeinsamer Geh- und Radweg

Zeichen 241: Getrennter Rad- und Gehweg

Radfahrstreifen-Benutzungspflicht Hilpertstraße aufgehoben

Erneut hat Verein weGErecht eine Radwegbenutzungspflicht in Darmstadt zu Fall gebracht

Hilpertstraße ohne Benutzungspflicht (heute)

In der Hilpertstraße dürfen Radfahrer jetzt zwischen Kleyerstraße und der Straße Am Kavalleriesand frei wählen, ob sie auf dem Streifen am Fahrbahnrand oder der Fahrbahn selbst radeln möchten. Zuvor mussten sie den schmalen Radfahrstreifen in unmittelbarer Nähe der Sabine-Ball-Schule nutzen, auf dem Kanaldeckel, wucherndes Straßenbegleitgrün und mangelhafte Sichtbeziehungen an Grundstücksausfahrten für erhebliche Gefahren sorgten. „Insbesondere die in den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) vorgeschriebene Breite des Weges war nicht durchgängig gegeben“, führt Martin Huth aus, der im Vorstand von weGErecht e.V. ist, und auf dessen Beschwerde hin das Schild nun entfernt wurde.

Der Neuregelung liegt eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde, die seit mehr als sieben Jahren in Darmstadt nicht flächendeckend umgesetzt wird. Eine Radwegbenutzungspflicht ist gleichzeitig ein Fahrbahn-Benutzungsverbot. Gemäß der Gerichtsentscheidung ist es unzulässig, Radfahrern die Benutzung der Fahrbahn zu verbieten. Ein solches Verbot wäre nur zulässig, wenn auf der Fahrbahn erhebliche Gefahren bestünden. Im vorliegenden Fall kann allerdings davon ausgegangen werden, dass die Benutzung des Radfahrstreifens gefährlicher ist, als die Benutzung der Fahrbahn.

Radfahrstreifen mit Benutzungspflicht (zuvor)

Beschwerden von Mitgliedern des Vereins weGErecht bringen die zuständige Straßenverkehrsbehörde der Stadt Darmstadt regelmäßig in Erklärungsnot. Gründe dafür sind beispielsweise offensichtlich rechtswidrige Benutzungspflichten, die bislang nicht aufgehoben wurden. Derzeit laufen weitere Verfahren z.B. zur Pützerstraße und dem Rhönring. Abschließend beschreibt David Grünewald, Vorstand für Öffentlichkeitsarbeit, die laufende Vereinsarbeit: „Wir hoffen auch dort auf ein zügiges Verfahren, da wir systematisch alle verbesserungswürdigen Radwege angehen, um für den Radverkehr rechtskonforme Führungsformen herzustellen.“

Hintergrund

§ 2 Abs. 4 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
(4) […] Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist.

Amtliche Bildtafel (Auszug)


Zeichen 237: Radweg

Zeichen 240: Gemeinsamer Geh- und Radweg

Zeichen 241: Getrennter Rad- und Gehweg

Rechtswidrige Beschilderung auf der Lichtwiese entfernt

Regierungspräsidium greift als Aufsichtsbehörde ein
Auf Druck von weGErecht wurde die Radwegbenutzungspflicht an der Eugen-Kogon-Straße aufgehoben. Die TU Darmstadt hatte entsprechende Schilder rechtswidrig aufgehängt und die Stadt Darmstadt sich anschließend rechtswidrig für unzuständig erklärt.

Eugen-Kogon-Straße: unbeschilderter Radweg (heute)

„Die rechtswidrige Radwegbenutzungspflicht an der Eugen-Kogon-Straße zwischen Breslauer Platz und Campuszentrum wurde nun endlich entfernt“, freut sich Stephan Voeth, Vorstandsprecher von weGErecht e.V. Auch für Voeth, der selbst Beschwerdeführer in der Angelegenheit war, kein alltäglicher Fall. „Es kommt nicht jeden Tag vor, dass sich eine Behörde zuständig fühlt und es nicht ist und das der eigentlich zuständigen Behörde auch noch egal ist“, wundert sich Voeth.

Ins Rollen kam der Fall, da die Beschilderung nicht den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung entsprach. „Durch die Beschilderung wurde die Nutzung des neu gebauten Weges parallel zur Eugen-Kogon-Straße für den Radverkehr verbindlich vorgeschrieben. Die Eugen-Kogon-Straße ist aber ein Teil einer Tempo 30-Zone und dort ist eine sogenannte Radwegbenutzungspflicht nicht zulässig“, erläutert Voeth.

„Offizielle Verkehrsschilder, wie sie in der Straßenverkehrsordnung (StVO) definiert werden, dürfen in Deutschland ausschließlich auf Weisung der Straßenverkehrsbehörde aufgehängt werden“, informiert David Grünwald, Pressesprecher des Vereins weGErecht e.V. „Die zuständige Straßenverkehrsbehörde hier in Darmstadt ist der Oberbürgermeister, der sich für die Umsetzung natürlich seiner Fachverwaltung bedient.“

Eugen-Kogon-Straße: rechtswidrige Beschilderung (zuvor)

Im vorliegenden Fall hatte die Bauverwaltung der TU die Schilder entlang der Eugen-Kogon-Straße jedoch ohne entsprechende Anordnung der Straßenverkehrsbehörde aufgehängt. „Die TU hat dabei argumentiert, es handele sich um eine Privatstraße. Deshalb fühlte sie sich im Recht“, so Voeth. Ein doppelter Irrtum, wie er erläutert: „Die Straßen auf der Lichtwiese sind ohne Einschränkung für den allgemeinen Verkehr zugänglich und haben daher den Charakter einer öffentlichen Straße. Daher gelten auch die Regeln des Straßenverkehrsgesetzes und der StVO. Zumal die Uni an einer Privatstraße nicht die offiziellen StVO-Schilder hätte aufhängen dürfen.“

Ein entsprechender Hinweis an die Stadtverwaltung blieb jedoch ohne Erfolg. „Nach über einem Monat und erst nach Erinnerung an meine Anfrage war die Straßenverkehrsbehörde in Darmstadt in der Lage mir mitzuteilen, dass sie sich für unzuständig hält“, so Voeth.

Geklärt werden konnte die Sache schließlich erst durch eine Beschwerde an das Regierungspräsidium, das die Aufsichtsbehörde für die Straßenverkehrsbehörde in Darmstadt ist. „Das RP war genauso verwundert wie wir, dass sich die Stadtverwaltung des Problems nicht annehmen möchte“, berichtet Voeth. Nach einem Ortstermin mit TU, Stadt und RP sei die Zuständigkeitsfrage nun geklärt.

„Die Uni musste die eigenmächtig aufgehängten Schilder entfernen und die Straßenverkehrsbehörde wird sie mangels Rechtsgrundlage auch nicht anordnen“, berichtet Voeth. „Radfahrende haben hier jetzt die freie Wahl, ob sie den Radweg nutzen oder lieber auf der Fahrbahn fahren“, erklärt Grünewald.

Abschließend fordert weGErecht die Straßenverkehrsbehörde auf, sich nun endlich auch der zahlreichen weiteren rechtswidrigen Radwegbenutzungspflichten im Stadtgebiet anzunehmen. „Ein benutzungspflichtiger Radweg darf gemäß Bundesverwaltungsgericht nur dann angeordnet werden, wenn für den Radverkehr auf der Fahrbahn ein Risiko existiert, welches das Risiko einer allgemeinen Verkehrsteilnahme deutlich übersteigt. Das Fahren auf der Fahrbahn muss also so gefährlich sein, dass man auch bei fehlendem Radweg die Fahrbahn für den Radverkehr sperren müsste“, so Voeth. Dies sei innerhalb von Ortschaften in der Regel nicht gegeben. „Die Straßenverkehrsbehörde sitzt die vorhandenen rechtsfehlerhaften Beschilderungen seit Jahren aus. Wir erwarten, dass die Straßenverkehrsbehörde nun endlich handelt“, Voeth abschließend.

Hintergrund

§ 2 Abs. 4 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
(4) […] Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist.

Amtliche Bildtafel (Auszug)


Zeichen 237: Radweg

Zeichen 240: Gemeinsamer Geh- und Radweg

Zeichen 241: Getrennter Rad- und Gehweg

Genehmigungsfreie Warenauslagen beschränken Fußverkehr

Verein weGErecht kritisiert geplante Änderung der Stadt

Einzelhändler in Darmstadt freuen sich über die Rückkehr von genehmigungs- und kostenfreien Warenauslagen. Für Mobilitätseingeschränkte und andere Fußgänger bedeuten sie aber häufig eine massive Beeinträchtigung, kritisiert der Verein weGErecht.

Mit gemischten Gefühlen hat der Verein weGErecht die Nachricht aufgenommen, dass die Stadt Darmstadt gemäß Magistratsbeschluss vom 15. März 2017 für Bereiche außerhalb der Innenstadt auf Genehmigungen für Warenauslagen verzichten will, die unabhängig von der Breite des Gehwegs nicht weiter als 60 cm ab Hauswand auf diesen ragen. „Verkaufsauslagen vor Geschäften engen den häufig ohnehin dürftigen Platz auf den Gehwegen weiter ein. Je nach Örtlichkeit auch in einem Maße, dass ein unbehinderter Verkehr für den Fußverkehr nicht mehr möglich ist“, so Michael Hönig, selbst auf einen Rollstuhl angewiesen und Vorstandsmitglied von weGErecht.

„Die von der Stadt geplante Genehmigungsfreiheit für die Einzelhändler ist genau deshalb hochproblematisch“, erläutert Stephan Voeth, ebenfalls Vorstandsmitglied.

„Gemäß dem hier anzuwendenden Hessischen Straßengesetz (§ 16) sollen Sondernutzungen nicht genehmigt werden, wenn die verkehrliche Nutzung der Straße – der sogenannte Gemeingebrauch – für behinderte Menschen hierdurch erheblich beeinträchtigt würde“, so Voeth weiter. „Die jetzt von der Stadt Darmstadt geplante Regelung würde die Rechte von Behinderten und von den vielen anderen mobilitätseingeschränkten Personen der Beliebigkeit preisgeben“, bilanziert Hönig.

Die Vertreter von weGErecht fordern daher, die Genehmigungspflicht beizubehalten. „Es ist aus unserer Sicht nicht erklärlich, wieso die Stadt weiter an der Genehmigungspflicht für Werbeaufsteller („Kundenstopper“) festhält und gleichzeitig die Genehmigungspflicht für Warenauslagen aufhebt. Denn beides kann den Fußverkehr erheblich behindern“, stellt Voeth fest. „Die in der Satzung ebenfalls neu vorgesehene Möglichkeit zur nachträglichen Einschränkung entsprechender Auslagen verlagert einmal mehr die Konflikte auf die Straße und erfordert von den Betroffenen aktives Einfordern ihrer Rechte. Dieser Rückzug der Stadt aus der Gefahrenabwehr ist aus unserer Sicht inakzeptabel“, so Voeth weiter.

Hintergrund

§ 16 Hessisches Straßengesetz (HStrG) – Sondernutzung

(1) 1Der Gebrauch der öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. 2Die Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.
(2) 1Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden. 2Bedingungen und Auflagen sind zulässig. 3Eine auf Zeit erteilte Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert.
(3) 1Der Erlaubnisnehmer hat dem Träger der Straßenbaulast alle Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen. 2Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

§ 37 Hessisches Straßengesetz (HStrG) – Sondernutzung an Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen

Die Gemeinden können den Gebrauch der Landes- und Kreisstraßen innerhalb der Ortsdurchfahrt sowie der Gemeindestraßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) abweichend von den Bestimmungen des § 16 durch Satzung regeln.

Wahlprüfsteine für Fußgängerrechte

Der Verein weGErecht setzt sich seit Anfang 2016 für eine gerechte Berücksichtigung der Belange von FußgängerInnen und RadfahrerInnen im Verkehrsgeschehen ein. „Von elementarer Bedeutung für die Gewährleistung des Gemeingebrauchs und damit der Nutzbarkeit von Geh- und Radwegen ist die Freihaltung vom ruhenden Verkehr“, so Vorstandsmitglied Martin Huth. „Der oder die OberbürgermeisterIn ist als örtliche Ordnungs- und Straßenverkehrsbehörde institutionell zuständig für die Delegierung dieser Aufgaben im Rahmen des Geschäftsverteilungsplanes. Die Person im Amt entscheidet unter anderem, wie Darmstadt in den kommenden Jahren mit dem Thema Gehwegparken umgeht“, erläutert Vorstandsmitglied Stephan Voeth den Anlass für die Wahlprüfsteine von weGErecht.

Gegenstand der Fragen waren einerseits das legalisierte Gehwegparken, also die Kennzeichnung von Parkflächen auf dem Gehweg durch Beschilderung oder Markierung. Aber auch zur sogenannten Tolerierung von illegalem Gehwegparken, also der Praxis der Kommunalpolizei, bestimmte Verstöße nicht zu ahnden, hatte weGErecht Fragen formuliert.

In politisch ungewohnter Eintracht unterstützen Amtsinhaber Jochen Partsch (Grüne), FDP-Kandidat Christoph Hentzen und der unabhängige Kandidat Achim Pfeffer die Tolerierung des illegalen Gehwegparkens. Partsch schreibt in seiner Antwort, dass das Parken auf dem Gehweg an vielen Stellen „ohne Alternative“ sei und daher „in bestimmten Situationen […] nicht komplett verboten werden“ könne. Voeth führt aus: „Die drei Kandidaten ignorieren dabei, dass die Straßenverkehrsordnung auch für Behörden gilt.“

Die StVO und zugehörige Vorschriften legen klar fest, dass das Parken auf Gehwegen nur unter besonderen Voraussetzungen zugelassen werden darf und der Fußverkehr auf dem Gehweg selbstverständlich Vorrang vor dem Parken genießt. „Die Kandidaten glauben, sie könnten das Parken auf dem Gehweg nicht komplett verbieten, dabei ist es per Gesetz bereits verboten und kann nur in Ausnahmefällen überhaupt erlaubt werden“, merkt Voeth an.

Auch beim gerne von der Stadt als Rechtfertigung der Tolerierung herangezogenen Opportunitätsprinzip muss diese Anforderung gewahrt werden.

Von den Kandidaten Helmut Klett (Uwiga) und Thorsten Przygoda (unabhängig) lagen weGErecht keine Antworten vor, so dass keine Beurteilung der Standpunkte erfolgen konnte.

Die Antwort des SPD-Kandidaten Michael Siebel auf die acht Fragen umfasste lediglich 23 Worte. „Herr Siebel hält die aktuelle Verwaltungspraxis zwar für unzulässig und spricht sich für eine Intensivierung der Kontrolle durch die Ordnungsbehörde aus. Eine Begründung hierfür, oder wie er sich als OB in Verantwortung verhalten würde, bleibt er aber schuldig“, berichtet Martin Huth.

Deutlich ausführlicher äußerten sich Uli Franke (Die Linke) und Kerstin Lau (Uffbasse), welche die rechtlichen Begebenheiten auch mit dem politischen Kontext verknüpften. Ebenso wie Hans Mohrmann (AfD) sprechen sich die Kandidaten deutlich für die Belange der Fußgänger aus, wobei sie die besonderen Belange von Rollstuhlfahrer und Eltern mit Kinderwagen mit in den Fokus nehmen.

Diese drei KandidatenInnen stellten klar heraus, dass „hoher Parkdruck“ kein Grund sei, das geltende Recht zu ignorieren. Kerstin Lau möchte indes keine „übermäßig große Gruppe Kontrolleure“ in die Stadt entsenden, sondern spricht sich in diesem Zusammenhang für ein besseres Parkraummanagement aus, welches „vor allem die Interessen der Anwohner berücksichtigt“. Auch Uli Franke möchte im ersten Schritt mit einer „Infokampagne“ über Verstöße aufklären und nicht gleich mit Bußgeldern ahnden.

„Die Antworten der Kandidaten Franke, Lau und Mohrmann haben uns positiv überrascht. Sie zeigen eine vertiefte Beschäftigung mit der Thematik und entsprechende Sachkunde“, meint Huth. „Auch wenn uns keine der Antworten der KandidatenInnen Franke, Lau und Mohrmann restlos überzeugt, erwarten wir von diesen Personen im Amt substanzielle Veränderungen und mindestens eine bessere Einhaltung des einschlägigen Rechts im Verkehrsbereich“, so Voeth abschließend.

Die vollständigen Antworten sind hier veröffentlicht

Podiumsdiskussion zur Oberbürgermeisterwahl

Am Dienstag, 7. März fühlen wir ab 19:00 Uhr in der Gaststätte „Zum Goldenen Löwen“ (Frankfurter Landstraße 153) gemeinsam mit dem Verkehrsclub Deutschland (VCD) und dem Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (ADFC) den Kandidaten zur OB-Wahl auf den Zahn.

Jochen Partsch, Michael Siebel, Hans Mohrmann, Kerstin Lau, Uli Franke, Christoph Hentzen, Helmut Klett, Achim Pfeffer und Thorsten Przygoda sollen zu einem unserer Kernthemen, dem Parken auf Gehwegen in Darmstadt Stellung nehmen. Denn wer Oberbürgermeister ist, bestimmt auch darüber, wie die Kommunalpolizei Kontrollen durchführt und ob die Straßenverkehrsbehörde auf sehr schmalen Gehwegen Parkflächen durch Markierung oder Beschilderung ausweist.

Stadt will illegales Parken weiter rechtswidrig dulden

Verein weGErecht weist auf mangelhaftes Verwaltungshandeln und Behördenversagen der Stadt hin

Erneut hat die Stadt Darmstadt bekräftigt, zugeparkte Gehwege weiterhin zu tolerieren. Der Verein weGErecht weist darauf hin, dass diese Tolerierung rechtswidrig erfolgt und fordert die Stadt auf, ihr Verwaltungshandeln anzupassen.

„Parken auf Gehwegen ist kein Kavaliersdelikt, sondern für viele Menschen eine echte Gefahr und Einschränkung ihrer Mobilität. Genau die Menschen, die in besonderer Weise gerade auf das zu Fuß gehen angewiesen sind, leiden enorm unter dem Parken auf Gehwegen. Insbesondere Kinder, alte und mobilitätseingeschränkte Menschen sind betroffen, wenn Bordsteinabsenkungen und Sichtbereiche an Kreuzungen zugeparkt sind oder der Gehweg nicht mehr mit dem Rollstuhl oder dem Kinderfahrrad befahren werden kann – von Begegnungen mit anderen Passanten mit und ohne Kinderwagen bzw. Mobilitätshilfe ganz zu schweigen“, so Hans-Michael Hönig, einer von zwei Vorstandssprechern des Vereins weGErecht und selbst auf einen Rollstuhl angewiesen.

„Die auch durch die Aussagen des Pressesprechers im Darmstädter Echo vom 16. Januar 2017 fortgesetzte offizielle Billigung des Parkens auf Geh- und Radwegen ist rechtswidrig“, stellt Stephan Voeth fest, der das Sprecherduo von weGErecht komplettiert. „Zwar steht der Ordnungsbehörde nach Hessischem Gesetz über öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) ein Ermessenspielraum zu, ob und wie sie ahndet – das so genannte Opportunitätsprinzip. Allerdings muss Sie im Rahmen der Ermessensausübung eine Vielzahl von Aspekten beachten, insbesondere übergeordnete Rechtsvorschriften als ermessenslenkende Vorschriften“, erläutert Voeth.

„Zu diesen ermessenslenkenden Vorschriften gehört auch die vom Bund erlassene Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung, in der festgelegt ist, dass auf dem Gehweg mindestens ein Begegnungsverkehr von zwei Rollstühlen oder Kinderwagen möglich sein muss. Und das ist nur die Mindestforderung. Grundsätzlich hat nach Straßenrecht der dort stattfindende fließende Verkehr (zu dem auch der „gehende“ Verkehr gehört) Vorrang vor dem ruhenden Verkehr. Das bedeutet konkret, dass bei einem höheren Fußverkehrsaufkommen auch die sich daraus ergebenden Bedürfnisse an die Gehwegbreite bevorzugt zu befriedigen sind und erst dann überhaupt über Parken auf dem Gehweg nachgedacht werden darf. Durch die Änderung der Straßenverkehrsordnung bezüglich des begleitenden Radfahrens auf dem Gehweg haben sich die Anforderungen an die Tolerierung des Gehwegparkens zudem jüngst unzweifelhaft verschärft“, so Voeth weiter. „Die aktuelle Ahndungspraxis der Stadt ist ein gravierender Ermessensfehlgebrauch und daher rechtswidrig“, unterstreicht Voeth.

Die Vertreter von weGErecht sehen aber auch noch weitere rechtliche Probleme im Handeln der Stadt: „Der Pressesprecher der Stadt Darmstadt lässt sich mit der sinngemäßen Aussage zitieren, dass‚ es aus pragmatischen Gründen eine gewisse Toleranz gebe. Es gebe einfach zu viele Falschparker, als dass man alle ahnden könne‘. Die Stadt gibt damit unumwunden zu, dass sie organisatorisch nicht in der Lage ist, geltendes Recht wirksam durchzusetzen“, stellt Hönig fest. „Eben dies muss die Stadt für die ihr vom Land übertragene Aufgabe der örtlichen Ordnungsbehörde aber sicherstellen. Andernfalls liegt ein Behördenversagen vor“, erläutert Hönig.

„Wir fordern den Oberbürgermeister als Ordnungsbehörde gemäß HSOG daher nachdrücklich auf, das illegale Handeln der Ordnungsbehörde endlich zu beenden und Fußgänger und insbesondere Kinder sowie alte und mobilitätseingeschränkte Menschen wirksam vor Gefahren und Mobilitätsbeschränkungen durch falsches Parken zu schützen“, so Hönig und Voeth abschließend.

Freie Gehwege durch neue Poller

Parksitutation zuvor

An der Hindenburgstraße / Ecke Rheinstraße wurden auf Initiative von Mitgliedern des Vereins weGErecht kürzlich Poller aufgestellt, um den Gehweg von falsch parkenden Fahrzeugen freizuhalten. Zuvor war an der Stelle immer wieder ordnungswidrig geparkt worden, was den Weg stark verengte.

„Unsere Arbeit macht sich im Stadtbild bemerkbar“, erläutert David Grünewald vom Vereinsvorstand und führt weiter aus: “für uns ist wichtig, das Recht für Fußgänger und Radfahrer, die diesen Gehweg nutzen dürfen, durchzusetzen.”

weGErecht hat bereits weitere Stellen in Angriff genommen, an denen regelmäßig unzulässig geparkt wird, und hofft auf ebenso schnelle Einsicht seitens der Stadtverwaltung wie im beschrieben Fall. „Die Kommunalpolizei toleriert das ordnungswidrige Parken auf dem Gehweg weiterhin“, bemängelt Martin Huth, Vorstandsmitglied bei weGErecht. „Dies hat die Stadtverwaltung mehrfach schriftlich bestätigt. Die Stadt konstruiert einen pauschalen Entscheidungsspielraum, der sich aus der Rechtslage nicht ableiten lässt“, so Huth abschließend.

Freier Gehweg dank Poller

Hintergrund: Paragraph 12 der StVO regelt das Halten und Parken. Wo keine besonderen Flächen ausgeschildert sind, darf am Fahrbahnrand oder auf dem Seitenstreifen (falls vorhanden) geparkt werden, jedoch nicht auf dem Gehweg.

Illegales Parken im Fokus

Parkende Autos auf Geh- und Radwegen überall – meistens illegal, aber mit Billigung der Stadt. Der Darmstädter Verein weGErecht hält das für rechtswidrig und will dagegen vorgehen.

Parken auf Gehwegen ist kein Kavaliersdelikt, sondern für viele Menschen eine echte Gefahr und Einschränkung ihrer Mobilität“, so Hans-Michael Hönig, Mitglied im Vorstand des Vereins weGErecht. Für Hönig, der auf einen Rollstuhl angewiesen ist, gehört zum Alltag, dass er manchmal auf die Fahrbahn ausweichen muss. Abgefunden hat er sich damit nicht. Genau die Menschen, die in besonderer Weise auf das zu-Fuß-gehen angewiesen sind, leiden enorm unter dem Parken auf Gehwegen. Insbesondere Kinder, alte und mobilitätseingeschränkte Menschen sind betroffen, wenn Bordsteinabsenkungen und Sichtbereiche an Kreuzungen zugeparkt sind oder der Gehweg nicht mehr mit dem Rollstuhl oder dem Kinderfahrrad befahren werden kann. „Von Begegnungen mit anderen Passanten mit und ohne Kinderwagen bzw. Mobilitätshilfe ganz zu schweigen. Selbst zu zweit bleibt häufig nur der Gänsemarsch“, erläutert Stephan Voeth, ebenfalls Mitglied des weGErecht-Vorstands.

Mit offener Billigung der Stadt hat sich eine Art Gewohnheitsrecht entwickelt, mit zwei Rädern oder gleich mit dem ganzen Fahrzeug auf Geh- und Radwegen zu parken – ohne Beschilderung bzw. Markierung ist dies auf Geh- und Radwegen grundsätzlich illegal.

Das legalisierte Gehwegparken ist an vielen Stellen unvereinbar mit der aktuellen Rechtslage. Denn es darf nur angeordnet werden, wenn genügend Platz für sich begegnende Fußgänger bleibt – dies gilt natürlich auch für Personen im Rollstuhl oder mit Kinderwagen.

Wenn sich die gesetzlichen Vorgaben ändern, müssen die bestehenden Markierungen und Beschilderungen überprüft und ggf. geändert oder entfernt werden. Dies gilt nicht nur für das legalisierte Gehwegparken, sondern auch bei der Entscheidung über die Tolerierung von illegalem Gehwegparken. Dies hat die Stadt in der Antwort auf eine Kleine Anfrage in der Stadtverordnetenversammlung durch die Fraktion Uffbasse vom Dezember 2014 sogar selbst bestätigt.

Dessen unbenommen sieht die Stadt anscheinend keinen Anlass zu handeln. Voeth: „Die Notwendigkeit einer Überprüfung von alten Markierungen sieht die Stadtverwaltung nicht. Auch beim Verteilen von Strafzetteln wegen illegalem Gehwegparken will die Stadt weiter unzureichende Gehwegbreiten akzeptieren. Und selbst wenn Gehwege für manche Menschen unpassierbar werden, wie z.B. im östlichen Martinsviertel oder in Bessungen, erfolgt dort keine Ahndung durch die Mitarbeiter der Kommunalpolizei.“

weGErecht hat sich zum Ziel gesetzt die Situation zu verbessern und freut sich über Mitstreiter und Unterstützer.

Der Verein will sich auf die geltende Rechtslage konzentrieren und dieser zur Durchsetzung verhelfen. Die fundierte und breit aufgestellte Arbeit von Verbänden wie ADFC, BUND oder FUSS e.V. wird durch den Schwerpunkt „Recht“ von weGErecht ergänzt.

weGErecht unterstützt Menschen bei der Durchsetzung ihres Rechts auf freie Wege und bietet Veranstaltungen und Fortbildungen zu Verkehrsthemen an. Zudem bietet der Verein Unterstützung und Bausteine zum Verfassen von Briefen an die handelnden Behörden, aber auch bei der Anrufung von Rechts- und Fachaufsicht (sogenannte Aufsichtsbeschwerden). weGErecht arbeitet dabei mit einer Darmstädter Rachtsanwaltkanzlei zusammen und schließt im Bedarfsfall auch die Unterstützung von Klagen vor dem Verwaltungsgericht nicht aus.

Die Rechtslage für Fußgänger und Radfahrer ist eigentlich sehr gut. Die mangelnde Umsetzung und Durchsetzung durch die zuständigen Behörden führt zu den schmalen Restgehwegbreiten, die es in Darmstadt noch viel zu häufig gibt“, so Hönig abschließend.

Hintergrund: Durch die sogenannte Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung wird bereits seit 2009 festgelegt, dass auf dem Gehweg mindestens Begegnungsverkehr möglich sein muss. Dies gilt natürlich auch für die Begegnung von zwei Rollstühlen oder Kinderwagen. Und das ist nur die Mindestforderung an die Gehwegbreite. Grundsätzlich hat nach Straßenrecht der dort stattfindende fließende (hier: gehende) Verkehr Vorrang vor dem ruhenden Verkehr. Das bedeutet konkret, dass bei einem höheren Fußverkehrsaufkommen auch die sich daraus ergebenden Bedürfnisse an die Gehwegbreite bevorzugt zu befriedigen sind. Erst danach darf überhaupt über Parken auf dem Gehweg nachgedacht werden.