weGErecht erreicht Verbesserung für Wilhelm-Leuschner-Straße vor Gericht

DARMSTADT Der Darmstädter Verein weGErecht e.V. hat in einem Verfahren vor der dem Verwaltungsgericht Darmstadt (Az. 1 K 645/20.DA) entscheidende Verbesserungen gegenüber der Wissenschaftstadt Darmstadt für den Rad- und Fußverkehr durchgesetzt. Die Wilhelm-Leuschner-Straße war im Abschnitt am Johannesplatz bisher als Einbahnstraße auch für den Radverkehr in Gegenrichtung gesperrt und der westliche Gehweg zugeparkt. „Im Laufe des Verfahrens konnte ich darlegen, dass die Beschilderung zu ändern und das Parken auf dem Gehweg durch die Stadt Darmstadt zu unterbinden ist“, erläutert David Grünewald, der das Verfahren als Kläger angestrengt hat und selbst im Johannesviertel wohnt.

Dem Verfahren war ein Schriftwechsel seit Februar 2019 vorausgegangen. „Ich habe dann nach einem Jahr erkannt, dass sich die Situation nur noch über eine Klage auflösen lässt, weil die Stadt von sich aus nicht bereit war, einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Nach Einreichen der Klage ging es zügig voran“, beschreibt Grünewald die Vorgeschichte.

Bei einem Ortstermin einigten sich dann die Prozessparteien. Eine neue Beschilderung mit dem Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ wird am nördlichen Ende der Straße beim Zeichen „Verbot der Einfahrt“ angebracht. Am südlichen Ende wird das übliche Zusatzzeichen „Radverkehr kreuzt von rechts und von links“ zum Zeichen „Einbahnstraße, linksweisend“ beschildert. Um die Sichtbarkeit des Radverkehrs zu Erhöhen, werden auch sogenannte Radschleusen an Beginn und Ende in roter Farbe markiert, damit Kraftverkehr mit einfahrendem Radverkehr rechnet und am Ende der Straße sicher ausgefahren werden kann.

Das bislang geduldete, aber regelwidrige und nicht angeordnete halbseitige Gehweg-Parken entlang der Häuserfront auf der Westseite entfällt komplett. Das ohnehin gemäß StVO bestehende Haltverbot wird mit dem Verkehrszeichen 283 an bestehenden Laternenmasten beschildert, ohne neue Hinderhnisse für den Fußverkehr zu schaffen. „So bekommt Fußverkehr den Gehweg in voller Breite zurück. Der Begegnungsfall mit Kinderwagen oder Rollstuhl ist ohne Behinderungen möglich. Gerade Kinder werden besser gesehen und verschwinden nicht hinter geparkten Autos. Beim Queren werden sie nun rechtzeitig erkannt“, unterstreicht Grünewald.

Ebenso wird es Erleichterungen für in der Straße ansässige Handwerker und Betriebe geben. Mit der Einrichtung einer Ladezone kann regelkonform in unmittelbarer Nähe zum Laden gehalten werden. „So wird auch das kurzzeitige aber verbotene Parken auf dem Gehweg vermieden“, erklärt Grünewald.

Die Maßnahme wird mit einer städtischen Information der Anwohnenden und der dort Parkenden begleitet. Die Parkenden sollen den Hinweis auf baldige Ahndung des Gehwegparkens erhalten, die Anwohnenden ebenfalls informiert werden.

Die Stadt Darmstadt trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert beträgt 5.000 €.

Hintergrundinformation

Zur weiteren Reduzierung des Parkdrucks ist die Anordnung einer allgemeinen Parkraumbewirtschaftung für das Johannesviertel geplant, die im Anschluss an die Bewirtschaftung in Bessungen-Nord und der Mathildenhöhe eingeführt wird. Dazu ist die Stadt durch den Luftreinhalteplan für den Ballungsraum Rhein-Main, 3. Fortschreibung Teilplan Darmstadt seit April 2019 verpflichtet. Der Verpflichtung ging eine Klage von Deutsche Umwelthilfe und Verkehrsclub Deutschland voraus.

Methoden der Gehweg-Befreiung: Erfahrungen aus Darmstadt | Internet-Seminar | Donnerstag, 2. Juli 2020, 18:00 Uhr

Gehwege und ihre Nutzung durch Fußgänger:innen unterliegen einem besonderen Spannungsfeld. Entgegen der Rechtslage und besseren Wissens der Behörden, werden Gehwege bundesweit zum Parken und Abstellen von Fahrzeugen, Mülltonnen, Schildern, Verteilerkästen und vielem mehr genutzt. Zum unbehinderten und sicheren Gehen bleibt immer weniger Raum.

In einem Internet-Seminar beschreibt David Grünewald vom Darmstädter Verein weGErecht e.V., dass man dies nicht hilflos hinnehmen muss. In 45 Minuten Vortrag und mit anschließender Diskussion klären wir, wie Ordnungsämter und Straßenverkehrsbehörden zurück auf den richtigen Weg gelangen und was jede:r einzelne tun kann. Eine Reise, nicht ganz ohne Streit, aber mit hoher Aussicht auf Erfolg. In einfachen und praxistauglichen Schritten erobern wir uns den Gehweg zurück.

Zur Aufzeichnung

Wirksame Überwachung des Parkens ist kein Polizeistaat

Irritiert zeigen sich die Vereine VCD, FUSS e.V. und weGErecht über die Aussagen des Leiters der Kommunalen Verkehrspolizei, Günter Pleil, zur Überwachung des ruhenden Verkehrs in Darmstadt. In einem Artikel im Darmstädter Echo hatte Pleil die Forderung nach intensiveren und wirkungsvolleren Kontrollen des ruhenden Verkehrs unter anderem mit den Worten „Wollen wir ein Polizeistaat werden?“ abgelehnt.

„Dieser Vergleich von Herrn Pleil zeugt nicht nur von einer untragbaren Dienstauffassung des Chefs der Kommunalpolizei, sondern enttarnt auch eine dramatischen Geschichts- und Rechtsunkenntnis.“ stellen die Vorsitzenden von weGErecht Stephan Voeth und VCD Darmstadt-Dieburg Sabine Crook fest. „Ausgerechnet die dringend erforderliche und zudem gesetzlich verpflichtende Durchsetzung demokratisch erwirkten Rechts als Kennzeichen eines Polizeistaates abzuqualifizieren, ist eine bodenlose und geschichtsvergessene Frechheit. Wir erwarten, dass die Stadtspitze, die Herr Pleil hier vertritt, sich von diesen Aussagen klar distanziert und Konsequenzen zieht.“ so Crook und Voeth einstimmig.

Die beiden Vereinsvorsitzenden erinnern in diesem Zusammenhang daran, dass ein Polizeistaat als Gegensatz zum Rechtsstaat definiert wird. (siehe Definition im Anhang). „Den Rechtsstaat aktiv auszuhöhlen und dies mit einem drohenden Polizeistaat zu begründen ist eine Farce.“ ärgert sich Voeth, dessen Verein weGErecht sich seit nunmehr über zwei Jahren mit der Durchsetzung der geltenden Rechtslage auch im Bereich des illegalen Parkens beschäftigt.

„Es gilt zwar bei der Ahndung von Parkverstößen grundsätzlich das von der Stadt immer wieder angeführte Opportunitätsprinzip – also die Entscheidung der Behörde im pflichtgemäßen Ermessen über ihr Tätigwerden. Im Gegensatz zu den Vorstellungen der Herren Partsch, Reißer und Pleil, bedeutet dies aber keine Narrenfreiheit bei der Rechtsdurchsetzung.“ stellt Voeth klar. „Gehwegparken ist in der Regel mit deutlichen Behinderungen für Gehwegnutzer verbunden und kann mitunter auch eine erhebliche Gefährdung darstellen, das hat der Bund in der VwV-StVO (Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung) klargestellt. Über die gesetzliche Pflicht zur Abwehr von Gefahren kann sich die Ordnungsbehörde nicht einfach und erst recht nicht dauerhaft hinwegsetzen.“ so Voeth.

„Der Bund hat in dieser Verordnung gleichzeitig einen restriktiven und abschließenden Kriterienkatalog aufgestellt, wann Gehwegparken ausnahmsweise erlaubt werden kann. Dazu zählt, dass das Gehwegparken nur zugelassen werden darf, wenn ‚genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt‘. Die von den Herren Pleil und W. vorgetragenen Argumente wie Parkdruck und ‚Verständnis‘ für die Belange der Autofahrer werden darin nicht erwähnt.“ berichtet Voeth. „Eine unbehinderte Begegnung von Rollstühle oder Kinderwagen ist bei den in Darmstadt häufig verbleibenden Restbreiten aber ausgeschlossen.“ erläutert Crook.

„Das Vorgehen der Stadt ist nicht mehr mit Ignoranz durch Wegschauen zu erklären, sondern ist ein bewusster und mutwilliger Rechtsbruch durch Untätigkeit.“ konstatiert Voeth. Sylke Petry, Vorstandsmitglied und Landessprecherin Hessen bei FUSS e.V., reibt sich an der Aussage, dass es im Umfeld der Krankenhäuser ein gewisses Verständnis für die Nöte der Besucher und Angestellten gebe. Petry: „Im Umfeld der Darmstädter Krankenhäuser steht genügend Parkraum zur Verfügung. Wenn es in Krankenhäusern einen Notfall gibt, hat das sicherlich nicht damit zu tun, das jemand keinen kostenlosen Parkplatz findet. Die Verwendung des Wortes ‚Not‘ finde ich in diesem Zusammenhang sehr unangemessen.“

Für scharfe Kritik sorgt bei den Vorstandsmitgliedern der beiden Vereine auch die despektierliche Darstellung von Herrn Pleil, dass er vermehrt „ganz spezielle Aufträge“ von Leuten bekomme, „die nur ihre eigene Nachbarschaft im Blick haben.“ Crook, selbst Anwohnerin in einer Straße, wo der Gehweg ständig ungeahndet bis auf ca. 40 cm Restbreite auf dem Gehweg zugeparkt ist, kennt dies aus eigener Erfahrung. „Dass sich die Beschwerden vermehrt auf Wohnumfeld konzentrieren, ist doch klar. Wenn erkennbar stadtweit keine Besserung eintritt, konzentrieren sich die Menschen auf ihr unmittelbares Lebensumfeld, wo sie sich am meisten bewegen und wo das Problem daher für sie am größten ist.“ erläutert Crook. „Anstatt diesen Hilferuf ernst zu nehmen und seinem gesetzlichen und dienstlichen Auftrag zur Gefahrenabwehr nachzukommen, macht er sich in der Presse über die Menschen lustig und unterstellt ihnen erkennbar, die Kommunalpolizei zur Auslebung persönlicher Streitigkeiten missbrauchen zu wollen. Das mag im Einzelfall zutreffen, aber das wahre Problem hinter den Beschwerden kann oder will er offensichtlich nicht erkennen.“ so Crook.

VCD-Vorsitzende Crook: „Das einzige Rechtsgebiet mit dessen Prinzipien sich Herr Pleil hingegen offenbar gut auszukennen scheint, ist das Faustrecht – das Recht des Stärkeren sich zu nehmen was er kann und möchte. Das sind in diesem Fall die Autofahrer, die ihr Fahrzeuge nahezu überall abstellen dürfen und keinerlei Restriktionen zu fürchten brauchen. Die Meinung von Herrn Pleil, dies gehöre in einer Großstadt dazu, mag in privater Runde am Stammtisch angemessen sein. Sie aber im Dienst zu befolgen und zudem öffentlich zu vertreten, ist vollkommen inakzeptabel. Unter die Räder kommen wie üblich die Belange des schwächeren Verkehrsteilnehmer: Fußgänger und Radfahrer im Allgemeinen, aber speziell Mobilitätseingeschränkte, Alte und Kinder. Eben diesen Personen verweigert Herr Pleil den gesetzlichen Schutz.“

Konsequenzen durch den Oberbürgermeister als gesetzliche Ordnungsbehörde seien nun unumgänglich. „Die fachlich und dienstlich verantwortlichen Herren Partsch und Reißer haben die Gesamtverantwortung für die Kommunalpolizei und damit auch für Herrn Pleils Einlassungen. Sie nehmen jedoch erkennbar lieber die Gefährdung und Gängelung einer großen Zahl schwacher Verkehrsteilnehmer in Kauf, um es sich nicht mit einer sprachkräftigen Auto- und Parkplatzlobby zu verscherzen.“ so Crook abschließend.

Die hiermit vorliegende Stellungnahme von Fuss e.V. VCD und weGErecht erfolgt erst jetzt, da wir Herrn Pleil zunächst die Möglichkeit eingeräumt haben, von seinem Anspruch auf Gegendarstellung, Widerruf oder Berichtigung in der Presse Gebrauch zu machen. Trotz eines expliziten Hinweises an Herrn Pleil auf diese Möglichkeiten, machte dieser innerhalb der ihm erklärt eingeräumten mehrtägigen Wartefrist für die hiermit vorliegende Erklärung keinen Gebrauch.

 

Definition: Rechtsstaat

Der Staat muss die Gesetze beachten

Das ist die Bezeichnung für einen Staat, in dem alles, was der Staat tut, nach den Regeln der Verfassung und den geltenden Gesetzen erfolgen muss. In Deutschland gibt das Grundgesetz diese Regeln vor. Darin steht unter anderem, dass alle Menschen gleich zu behandeln sind und dass für alle Menschen die gleichen Rechte gelten. In einem Rechtsstaat sollen sich die Bürgerinnen und Bürger darauf verlassen können, dass ihre Rechte vom Staat geschützt werden. In Deutschland überprüfen Gerichte, ob der Staat die Gesetze einhält und die Rechte seiner Bürgerinnen und Bürger schützt.

Der Gegensatz des Rechtsstaates

Der Gegensatz zum Rechtsstaat ist ein Polizeistaat oder eine Diktatur. Dort hält sich der Staat an keinerlei Verfassung oder Grundgesetz. Dort haben die Menschen auch nicht die Möglichkeit, für ihr Recht vor Gericht zu kämpfen. In einem Polizeistaat oder einer Diktatur bestimmen die Machthaber, was gilt. Recht und Gerechtigkeit sind keine Grundsätze, die in Diktaturen gelten.

Quelle: Bundeszentrale für politische Bildung, abgerufen am  22.08.2018/6:45 Uhr; im Original aus Gerd Schneider / Christiane Toyka-Seid: Das junge Politik-Lexikon von www.hanisauland.de, Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2018.

 

Die ist eine gemeinsame Pressemitteilung der Verbände FUSS e.V. Hessen, VCD Darmstadt-Dieburg und weGErecht e.V.

Gehweg und Radweg vor Montessorischule sicherer

Berliner Allee heute

DARMSTADT Auf Betreiben des Vereins weGErecht wurde in der Berliner Allee auf Höhe der Freien Montessorischule eine Reihe Poller montiert. Zuvor war der Gehweg auf der Westseite täglich mit falsch parkenden Pkw verstellt, dies wurde durch die Stadt Darmstadt jahrlang geduldet. Die ordnungswidrig geparkten Pkw verschmälerten nicht nur den fußläufigen Schulweg um zwei Meter und schränkten die Sichtbeziehungen aller Verkehrsteilnehmer ein. Sie waren auch ein Risiko für den angrenzenden Radweg, da kein Sicherheitsraum zu geöffneten Autotüren verblieb.

„Von der verbesserten Verkehrsführung profitieren nicht nur die Grund- und Gesamtschüler, sondern auch alle RadfahrerInnen, die beispielsweise vom Hauptbahnhof zur Hochschule Darmstadt und in die südlichen Stadteile fahren“, erläutert weGErecht-Vorstandsmitglied Martin Huth.

Berliner Allee (zuvor)

„Wir bedauern allerdings, dass die Stadt Darmstadt diesen Mangel nicht selbst erkannt und behoben hat. Sie wurde wieder erst auf unseren Druck hin tätig“, führt Stephan Voeth aus, der ebenfalls im Vorstand des Vereins tätig ist und die Stadt bereits im Dezember 2011 schriftlich auf die Risiken aufmerksam gemacht hatte. „Es kann nicht sein, dass sechs Jahre und viele Erinnerungen nötig sind, bis ein Sicherheitsmangel dieser Art behoben wird“, resümiert Voeth. In der Zwischenzeit mussten Schulkinder, die dort zu Fuß und auf dem Rad unterwegs sind, am stärksten unter der Untätigkeit der Stadt leiden.

Engstelle für Fußgänger am Mathildenplatz beseitigt

Am Mathildenplatz wurde auf Betreiben des Vereins weGErecht eine Parkflächenmarkierung vom Gehweg entfernt. Der Verein bietet ab sofort Muster-Beschwerdeschreiben für interessierte Bürger an, die von ähnlichen Engstellen betroffen sind.

Gehweg am Mathildenplatz heute

Am Mathildenplatz war auf dem Gehweg in der Nähe einer juristischen Buchhandlung das Parken auf dem Gehweg durch eine Markierung gestattet. Diese Markierung wurde jetzt auf Grund einer Beschwerde von David Grünewald, Vorstandsmitglied im Verein weGErecht, durch die Stadt Darmstadt entfernt. „Der Gehweg war an dieser Stelle durch die Parkmarkierung deutlich zu schmal, die Situation stand mit den gesetzlichen Anforderungen in Konflikt“, erklärt Grünewald. „Nach einem gerade einmal 11 Zeilen langen Hinweis und einem Foto, das ich an die Stadtverwaltung per E-Mail schickte, wurde die Parkfläche entfernt und ein Haltverbot markiert.“

So vergrößerte sich die nutzbare Breite des Gehwegs von zuvor einem knappen Meter auf 1,70 m. „Dadurch entspannt sich die Lage deutlich, wenn man an Rollstuhlfahrer oder Fußgänger denkt, die einen Kinderwagen schieben und aneinander vorbei kommen möchten“, führt er weiter aus. Das unbürokratische Vorgehen der Stadt lobt er dabei ausdrücklich.

Gehweg am Mathildenplatz (zuvor)

Der Verein hat sich zum Ziel gemacht, die eindeutigen gesetzlichen Anforderungen im ganzen Stadtgebiet durchzusetzen und bietet deshalb Betroffenen ab sofort auf seiner Website einen Musterschreiben-Generator an. „So gestalten wir die Prozesse für Fußgänger, die Stadtverwaltung und für uns so effektiv und effizient wie möglich, da wir lediglich ehrenamtlich tätig sind.“

Der Musterschreiben-Generator fragt einige relevante Daten ab und bietet den Nutzerinnen und Nutzern die Möglichkeit, das Schreiben vor dem Absenden vom Verein auf Fehler prüfen zu lassen. „Alternativ kann man das Schreiben auch herunterladen und selbstständig auf den Weg bringen“, so Grünewald abschließend.

Link zum Musterschreiben-Generator: https://wegerecht.org/gehwege

Hintergrund

Zeichen 315

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
Zu Zeichen 315 Parken auf Gehwegen

„Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt, die Gehwege und die darunter liegenden Leitungen durch die parkenden Fahrzeuge nicht beschädigt werden können und der Zugang zu Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann.“

Radweg-Benutzungspflicht auf einem Teil der Bismarckstraße aufgehoben

In der Bismarckstraße war bis vor kurzem für einen Radweg im Bereich „Klinikum“ eine Benutzungspflicht ausgewiesen. Diese wurde auf Betreiben des Vereins weGErecht überprüft und dann von der Stadt aufgehoben. Radfahrende dürfen jetzt auch die Fahrbahn nutzen, zuvor war dies verboten.

Bismarckstraße ohne Benutzungspflicht (heute)

„Die Benutzungspflicht war aus rechtlichen Gründen unhaltbar“, führt David Grünewald aus, Vorstandsmitglied von weGErecht und Beschwerdeführer in der Sache. Grünewald legt dar, dass die Benutzung der Straße keine besondere Gefahr darstellt. Er konnte nachweisen, dass der Radweg selbst mehr Gefahren produziert als auflöst. So ist der Weg weder ausreichend befestigt, noch breit genug. Vorgeschrieben sind mindestens 1,50 m, tatsächlich ist die Strecke nicht breiter als 1,10 m. Die Vorschriften fordern ebenfalls ausreichend Raum für Fußgänger und dass der Weg stetig, also unterbrechungsfrei, verläuft. „Gerade an der Haltestelle Klinikum ist die Situation regelmäßig sehr beengt, was weder Radfahrenden, noch Fußgängern, noch wartenden Fahrgästen gerecht wird.“

Radweg mit Benutzungspflicht (zuvor)

Auch die mangelhafte Unterhaltung des Weges, also regelmäßige Ausbesserung von Schäden im Belag, das Zurückschneiden der angrenzenden Grünanlagen und die Unebenheiten durch Baumwurzeln ließen der Straßenverkehrsbehörde keine andere Wahl, als dem Antrag zu entsprechen. „Eigentlich hätte die Straßenverkehrsbehörde der Stadt Darmstadt den Sachverhalt auch ohne unsere Hilfe feststellen müssen, da alle Verkehrszeichen im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Verkehrsschau regelmäßig überprüft werden müssen“, erklärt Grünewald.

Dennoch begrüßt der Verein die rechtliche Klarstellung, dass Radfahrende jetzt die Wahl haben, welchen Weg sie lieber nutzen möchten.

Hintergrund

§ 2 Abs. 4 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
(4) […] Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist.

Amtliche Bildtafel (Auszug)


Zeichen 237: Radweg

Zeichen 240: Gemeinsamer Geh- und Radweg

Zeichen 241: Getrennter Rad- und Gehweg

Radfahrstreifen-Benutzungspflicht Hilpertstraße aufgehoben

Erneut hat Verein weGErecht eine Radwegbenutzungspflicht in Darmstadt zu Fall gebracht

Hilpertstraße ohne Benutzungspflicht (heute)

In der Hilpertstraße dürfen Radfahrer jetzt zwischen Kleyerstraße und der Straße Am Kavalleriesand frei wählen, ob sie auf dem Streifen am Fahrbahnrand oder der Fahrbahn selbst radeln möchten. Zuvor mussten sie den schmalen Radfahrstreifen in unmittelbarer Nähe der Sabine-Ball-Schule nutzen, auf dem Kanaldeckel, wucherndes Straßenbegleitgrün und mangelhafte Sichtbeziehungen an Grundstücksausfahrten für erhebliche Gefahren sorgten. „Insbesondere die in den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) vorgeschriebene Breite des Weges war nicht durchgängig gegeben“, führt Martin Huth aus, der im Vorstand von weGErecht e.V. ist, und auf dessen Beschwerde hin das Schild nun entfernt wurde.

Der Neuregelung liegt eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde, die seit mehr als sieben Jahren in Darmstadt nicht flächendeckend umgesetzt wird. Eine Radwegbenutzungspflicht ist gleichzeitig ein Fahrbahn-Benutzungsverbot. Gemäß der Gerichtsentscheidung ist es unzulässig, Radfahrern die Benutzung der Fahrbahn zu verbieten. Ein solches Verbot wäre nur zulässig, wenn auf der Fahrbahn erhebliche Gefahren bestünden. Im vorliegenden Fall kann allerdings davon ausgegangen werden, dass die Benutzung des Radfahrstreifens gefährlicher ist, als die Benutzung der Fahrbahn.

Radfahrstreifen mit Benutzungspflicht (zuvor)

Beschwerden von Mitgliedern des Vereins weGErecht bringen die zuständige Straßenverkehrsbehörde der Stadt Darmstadt regelmäßig in Erklärungsnot. Gründe dafür sind beispielsweise offensichtlich rechtswidrige Benutzungspflichten, die bislang nicht aufgehoben wurden. Derzeit laufen weitere Verfahren z.B. zur Pützerstraße und dem Rhönring. Abschließend beschreibt David Grünewald, Vorstand für Öffentlichkeitsarbeit, die laufende Vereinsarbeit: „Wir hoffen auch dort auf ein zügiges Verfahren, da wir systematisch alle verbesserungswürdigen Radwege angehen, um für den Radverkehr rechtskonforme Führungsformen herzustellen.“

Hintergrund

§ 2 Abs. 4 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
(4) […] Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist.

Amtliche Bildtafel (Auszug)


Zeichen 237: Radweg

Zeichen 240: Gemeinsamer Geh- und Radweg

Zeichen 241: Getrennter Rad- und Gehweg

Rechtswidrige Beschilderung auf der Lichtwiese entfernt

Regierungspräsidium greift als Aufsichtsbehörde ein
Auf Druck von weGErecht wurde die Radwegbenutzungspflicht an der Eugen-Kogon-Straße aufgehoben. Die TU Darmstadt hatte entsprechende Schilder rechtswidrig aufgehängt und die Stadt Darmstadt sich anschließend rechtswidrig für unzuständig erklärt.

Eugen-Kogon-Straße: unbeschilderter Radweg (heute)

„Die rechtswidrige Radwegbenutzungspflicht an der Eugen-Kogon-Straße zwischen Breslauer Platz und Campuszentrum wurde nun endlich entfernt“, freut sich Stephan Voeth, Vorstandsprecher von weGErecht e.V. Auch für Voeth, der selbst Beschwerdeführer in der Angelegenheit war, kein alltäglicher Fall. „Es kommt nicht jeden Tag vor, dass sich eine Behörde zuständig fühlt und es nicht ist und das der eigentlich zuständigen Behörde auch noch egal ist“, wundert sich Voeth.

Ins Rollen kam der Fall, da die Beschilderung nicht den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung entsprach. „Durch die Beschilderung wurde die Nutzung des neu gebauten Weges parallel zur Eugen-Kogon-Straße für den Radverkehr verbindlich vorgeschrieben. Die Eugen-Kogon-Straße ist aber ein Teil einer Tempo 30-Zone und dort ist eine sogenannte Radwegbenutzungspflicht nicht zulässig“, erläutert Voeth.

„Offizielle Verkehrsschilder, wie sie in der Straßenverkehrsordnung (StVO) definiert werden, dürfen in Deutschland ausschließlich auf Weisung der Straßenverkehrsbehörde aufgehängt werden“, informiert David Grünwald, Pressesprecher des Vereins weGErecht e.V. „Die zuständige Straßenverkehrsbehörde hier in Darmstadt ist der Oberbürgermeister, der sich für die Umsetzung natürlich seiner Fachverwaltung bedient.“

Eugen-Kogon-Straße: rechtswidrige Beschilderung (zuvor)

Im vorliegenden Fall hatte die Bauverwaltung der TU die Schilder entlang der Eugen-Kogon-Straße jedoch ohne entsprechende Anordnung der Straßenverkehrsbehörde aufgehängt. „Die TU hat dabei argumentiert, es handele sich um eine Privatstraße. Deshalb fühlte sie sich im Recht“, so Voeth. Ein doppelter Irrtum, wie er erläutert: „Die Straßen auf der Lichtwiese sind ohne Einschränkung für den allgemeinen Verkehr zugänglich und haben daher den Charakter einer öffentlichen Straße. Daher gelten auch die Regeln des Straßenverkehrsgesetzes und der StVO. Zumal die Uni an einer Privatstraße nicht die offiziellen StVO-Schilder hätte aufhängen dürfen.“

Ein entsprechender Hinweis an die Stadtverwaltung blieb jedoch ohne Erfolg. „Nach über einem Monat und erst nach Erinnerung an meine Anfrage war die Straßenverkehrsbehörde in Darmstadt in der Lage mir mitzuteilen, dass sie sich für unzuständig hält“, so Voeth.

Geklärt werden konnte die Sache schließlich erst durch eine Beschwerde an das Regierungspräsidium, das die Aufsichtsbehörde für die Straßenverkehrsbehörde in Darmstadt ist. „Das RP war genauso verwundert wie wir, dass sich die Stadtverwaltung des Problems nicht annehmen möchte“, berichtet Voeth. Nach einem Ortstermin mit TU, Stadt und RP sei die Zuständigkeitsfrage nun geklärt.

„Die Uni musste die eigenmächtig aufgehängten Schilder entfernen und die Straßenverkehrsbehörde wird sie mangels Rechtsgrundlage auch nicht anordnen“, berichtet Voeth. „Radfahrende haben hier jetzt die freie Wahl, ob sie den Radweg nutzen oder lieber auf der Fahrbahn fahren“, erklärt Grünewald.

Abschließend fordert weGErecht die Straßenverkehrsbehörde auf, sich nun endlich auch der zahlreichen weiteren rechtswidrigen Radwegbenutzungspflichten im Stadtgebiet anzunehmen. „Ein benutzungspflichtiger Radweg darf gemäß Bundesverwaltungsgericht nur dann angeordnet werden, wenn für den Radverkehr auf der Fahrbahn ein Risiko existiert, welches das Risiko einer allgemeinen Verkehrsteilnahme deutlich übersteigt. Das Fahren auf der Fahrbahn muss also so gefährlich sein, dass man auch bei fehlendem Radweg die Fahrbahn für den Radverkehr sperren müsste“, so Voeth. Dies sei innerhalb von Ortschaften in der Regel nicht gegeben. „Die Straßenverkehrsbehörde sitzt die vorhandenen rechtsfehlerhaften Beschilderungen seit Jahren aus. Wir erwarten, dass die Straßenverkehrsbehörde nun endlich handelt“, Voeth abschließend.

Hintergrund

§ 2 Abs. 4 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
(4) […] Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist.

Amtliche Bildtafel (Auszug)


Zeichen 237: Radweg

Zeichen 240: Gemeinsamer Geh- und Radweg

Zeichen 241: Getrennter Rad- und Gehweg

Genehmigungsfreie Warenauslagen beschränken Fußverkehr

Verein weGErecht kritisiert geplante Änderung der Stadt

Einzelhändler in Darmstadt freuen sich über die Rückkehr von genehmigungs- und kostenfreien Warenauslagen. Für Mobilitätseingeschränkte und andere Fußgänger bedeuten sie aber häufig eine massive Beeinträchtigung, kritisiert der Verein weGErecht.

Mit gemischten Gefühlen hat der Verein weGErecht die Nachricht aufgenommen, dass die Stadt Darmstadt gemäß Magistratsbeschluss vom 15. März 2017 für Bereiche außerhalb der Innenstadt auf Genehmigungen für Warenauslagen verzichten will, die unabhängig von der Breite des Gehwegs nicht weiter als 60 cm ab Hauswand auf diesen ragen. „Verkaufsauslagen vor Geschäften engen den häufig ohnehin dürftigen Platz auf den Gehwegen weiter ein. Je nach Örtlichkeit auch in einem Maße, dass ein unbehinderter Verkehr für den Fußverkehr nicht mehr möglich ist“, so Michael Hönig, selbst auf einen Rollstuhl angewiesen und Vorstandsmitglied von weGErecht.

„Die von der Stadt geplante Genehmigungsfreiheit für die Einzelhändler ist genau deshalb hochproblematisch“, erläutert Stephan Voeth, ebenfalls Vorstandsmitglied.

„Gemäß dem hier anzuwendenden Hessischen Straßengesetz (§ 16) sollen Sondernutzungen nicht genehmigt werden, wenn die verkehrliche Nutzung der Straße – der sogenannte Gemeingebrauch – für behinderte Menschen hierdurch erheblich beeinträchtigt würde“, so Voeth weiter. „Die jetzt von der Stadt Darmstadt geplante Regelung würde die Rechte von Behinderten und von den vielen anderen mobilitätseingeschränkten Personen der Beliebigkeit preisgeben“, bilanziert Hönig.

Die Vertreter von weGErecht fordern daher, die Genehmigungspflicht beizubehalten. „Es ist aus unserer Sicht nicht erklärlich, wieso die Stadt weiter an der Genehmigungspflicht für Werbeaufsteller („Kundenstopper“) festhält und gleichzeitig die Genehmigungspflicht für Warenauslagen aufhebt. Denn beides kann den Fußverkehr erheblich behindern“, stellt Voeth fest. „Die in der Satzung ebenfalls neu vorgesehene Möglichkeit zur nachträglichen Einschränkung entsprechender Auslagen verlagert einmal mehr die Konflikte auf die Straße und erfordert von den Betroffenen aktives Einfordern ihrer Rechte. Dieser Rückzug der Stadt aus der Gefahrenabwehr ist aus unserer Sicht inakzeptabel“, so Voeth weiter.

Hintergrund

§ 16 Hessisches Straßengesetz (HStrG) – Sondernutzung

(1) 1Der Gebrauch der öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. 2Die Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.
(2) 1Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden. 2Bedingungen und Auflagen sind zulässig. 3Eine auf Zeit erteilte Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert.
(3) 1Der Erlaubnisnehmer hat dem Träger der Straßenbaulast alle Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen. 2Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

§ 37 Hessisches Straßengesetz (HStrG) – Sondernutzung an Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen

Die Gemeinden können den Gebrauch der Landes- und Kreisstraßen innerhalb der Ortsdurchfahrt sowie der Gemeindestraßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) abweichend von den Bestimmungen des § 16 durch Satzung regeln.